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VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Die Lehrerkonferenz des Wilhelms-Gymnasiums hat am 8. Juni 1903 beschlossen, den Primanern bis auf weiteres den Besuch einer Anzahl von Restaurants der Stadt Cassel freizustellen, und zwar nach getaner Arbeit, also etwa nach dem Abend- essen bis spätestens um 10 Uhr. Auf Sonntag erstreckt sich diese Erlaubnis nicht. Nach einem Spaziergange zur Erholung in einer auswärtigen Wirtschaft einzukehren ist nach wie vor gestattet.
Die erlaubten Restaurants sind: Residenz-Café, Palais-Restaurant, Café Schmoll, Kaiser-Café, Restaurant Schirmer, Herkules-Restaurant, Restaurant Fromm(Wilhelmsh. Allee 82), Café Kaletsch. Auch der Besuch der Stadtpark- und Aue-Konzerte ist gestattet.
Verboten bleibt, daß die Schüler in einem besonderen Zimmer sitzen; sie haben sich vielmehr in dem allgemeinen, öffentlichen Gastzimmer aufzuhalten.
Vorausgesetzt wird, daß die Schüler sich anständig benehmen, das Publikum nicht belästigen, sich der Mäßigkeit befleißigen und sich aller Nachahmung studentischen Treibens enthalten. 3
Es ist absichtlich kein bestimmter Tag in der Woche freigegeben, damit nicht an diesem Tage eine größere Anzahl regelmäßig zusammenkommt. Vielmehr ist eine Verteilung der Schüler nach Zeit, Ort und Bedürfnis in aller Freiheit erstrebt.
Daß ein Schüler das Bedürfnis haben sollte, täglich auszugehen, wird nicht an- genommen.
Das Ganze ist ein Versuch, die Schüler unserer obersten Klassen daran zu gewöhnen, sich selbst zu erziehen und von der Freiheit einen vernünftigen Gebrauch zu machen. Wir hoffen durch Beseitigung des Reizes des Verbotenen und durch Anerkennung des Triebes zur Gesellig- keit einerseits die schweren Mißstände zu verhüten, welche das Auf- suchen versteckter Winkelkneipen mit sich zu bringenpflegt, anderer- seits überhaupt größere Mäßigkeit und verständigeres Verhalten im Genusse alkoholischer Getränke bei unsern Schülern herbeizuführen.
Sollten wir uns in unseren Hoffnungen getäuscht sehen, so müßten wir die gewährte Erlaubnis zurücknehmen.
2. Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten hat unter dem 26. Oktober 1901, U. II, Nr. 3389 folgende Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten erlassen:
1§ 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres ab- gegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.


