Jahrgang 
1910
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e) Chemisches Laboratorium.(Verwalter: Professor Heydenreich.) 2 Brenner, 1 Dtzd. Schnabelaufsätze, 2 Lötrohre, 1 Wage, 1 Silbertiegel, 1 Platintiegel.

¹) Mineralogische Sammlung.(Verwalter: Professor Grebe.)

Anschaffungen: 1 geologischer Hammer. Geschenke: Von Herrn Prof. Dr. Hornstein: Kupferkies mit Malachit aus Oberellenbach; Diamant (Zwilling); von Herrn Stadtbaumeister Bonacker: Tertiärversteinerungen vom Brandkopf.

g) Naturgeschichtliche Sammlungen.(Verwalter: Professor Kunze.)

Anschaffungen: Schröder& Küll, Biologische Wandtafeln zur Tierkunde, Serie 10; ein elektrischer Projektionsapparat nebst Schirm und Objektmikrometer.

VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Aus dem Kerstingschen Vermächtnis erhielt der Oberprimaner Georg Eckardt 100 Mk. Die Zinsen der Wittichstiftung wurden zwei Schülern der unteren Klassen verliehen.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern. 1. Umwandlung der Anstalt.

Im naächsten Schuljahr werden auch die Obertertianer nach dem Reformlehrplan unter- richtet werden. Die jetzigen Obertertianer, die diesmal das Klassenziel nicht erreichen, treten daher in die Sonderklasse O III c ein, in die auch die aus UIIIc versetzten Schüler aufrücken. Die O IIIc behält den bisherigen Unterrichtsplan bei.

2. Wirtschaftsbesuch und Verbindungswesen.

Nur den Primanern ist es gestattet, ohne Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter XNlittwochs und Sonnabends von 8 bis ½ 11 drei bestimmte Gasthäuser zu besuchen; da ihnen überdies die Wahl dieser Gasthäuser(natürlich vorbehaltlich der Genehmigung des. Direktors) überlassen bleibt, so hat die Schule alles getan, um berechtigten Ansprüchen gerecht zu werden, und muss Zuwiderhandlungen scharf entgegentreten. Den Schülern der übrigen Klassen ist der Besuch von Wirtschaften überhaupt nicht gestattet, es sei denn, dass sie sich in Begleitung der Eltern oder der nächsten erwachsenen Anverwandten befinden, die als Stellvertreter der Eltern angesehen werden können. Im verflossenen Schuljahr hat eine ganze Reihe von Schülern wegen Uebertretung dieser Bestimmung schwer bestraft werden müssen. Auch dem Geselligkeitsbedürfnis tragt die Schule Rechnung durch die Zulassung und Förderung von Schülervereinen(vergl. Seite 22). Dringend und ernstlich zu warnen ist dagegen vor sogenannten Schülerver- bindungen, gegen die die Schule mit den schärfsten Massregeln, die ihr zu Gebote stehen, gegebenenfalls vorgehen muss; nach den gesetzlichen Bestimmungen ist in solchen Fäallen mindestens das consilium abeundi zu verhängen, wenn nicht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände auf Ausweisung erkannt werden muss.