II. Verfügungen und Verordnungen von allgemeinerem Interesse.
1) 26. 5. 08. Königl. Provinzial-Schulkollegium ordnet bezüglich der katholischen Schüler an: 1. Zu den grösseren Schulandachten, die an einzelnen Anstalten am Anfang wie am Schluss der Woche abgehalten werden, sind die katholischen Schüler nur in dem Falle zuzulassen, wenn dies seitens der Eltern schrift- lich beantragt wird.(Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Eröffnung und den Schluss der Unterrichtsstunden durch Gebet und ebenso auch nicht auf die feierlichen Schulakte, die bei der Zensur- verteilung, der Entlassung der Abiturienten, der Feier des Geburtstages Seiner Majestät u. s. f. abgehalten werden.) 2. In den Gesangstunden sind die katholischen Schüler weder zum Lernen noch zum Singen der evangelischen Kirchenlieder heranzuziehen. 3. An den katholischen Feiertagen(Fest der heiligen 3 Könige, Mariä Lichtmess, Mariä Verkündigung, Fronleichnam, Peter und Paul, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen) sind die katholischen Schüler von dem Besuche des Unterrichts zu dispensieren, ohne dass ein besonderer Antrag der Eltern dazu erforderlich ist.(Das Fehlen der katholischen Schüler an katholischen Feiertagen ist daher in den Schulzeugnissen nicht als Schulversäumnis zu vermerken.)
2) 17. 7. 08. Königl. Provinzial-Schulkollegium übersendet einen Ministerialerlass, der auf die steigende Höhe der Prozentsätze der am Turnunterricht nicht teilnehmenden Schüler bei einer Reihe höherer Lehranstalten hinweist und anordnet, dass eine Befreiung vom Turnunterricht nur dann auszusprechen ist, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet werden.
3) I. 9. 08. Königl. Provinzial-Schulkollegium übersendet Abschrift eines von dem General-Adjutanten Seiner Majestät des Kaisers und Königs Herrn von Plessen auf Allerhöchsten Befehl an den Herrn Oberpräsidenten gerichteten Schreibens, worin auf die Gefahr hingewiesen wird, die beim Passieren von Kaiserlichen Automobilen für die leichtfertig sich vordrängenden Schüler vorhanden ist.
4) 7. 11. 08. Königl. Provinzial-Schulkollegium übersendet einen Ministerialerlass, wonach Schüler, die sich etwa bei Gelegenheit von Kaisermanövern oder dergl. an Seine Majestät um Gewährung von Schul- ausfall zu wenden beabsichtigen, anzuhalten sind, nicht vorzugehen, ohne den Direktor oder den Ordinarius zu fragen.
III. Schulgeschichte.
l. Verwaltungskommission. Der Verwaltungskommission gehörten im vorigen Schuljahr folgende Mitglieder an: Oberbürgermeister Müller(Vorsitzender), Stadtschulrat Bornemann(Stellvertreter), die Stadträte Kaufmann Schoppach und Kommerzienrat Vogt, die Stadtverordneten Hofapotheker Nagell, Rechnungsrat Stippich, Dr. med. von Wild und der Direktor des Realgymnasiums.
Am 1. Oktober trat Herr Stadtschulrat Bornemann in den Ruhestand, nachdem er gerade 25 Jahre als Dezernent für das städtische Schulwesen der Verwaltungskommission (früher Kuratorium) des Realgymnasiums angehört hatte. Wie umfangreich und erspriesslich


