Jahrgang 
1902
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prüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.

§. 10. Diese Bestimmungen treten mit dem l. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war,

ihre Geltung. Berlin, den 25. Oktober 1001.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.

3. Wirtschaftsbesuch der Schüler.

Nachdem im vorigen Jahre eine grössere Anzahl von Schülern wegen Teilnahme an einer verbotenen Vereinigung zu Trinkgelagen mit Karzer und dem consilium abeundi hatte bestraft werden müssen, wurde die den Primanern bisher erteilte Erlaubnis, auch ohne Angehörige zu bestimmten Zeiten gewisse Wirtschaften zu besuchen, zurückgezogen und konnte vorläufig nicht. wieder erteilt werden. Die Folge war für alle bei jener Bestrafung beteiligten Schüler die Erschwerung der Reifeprüfung; drei Schüler mussten ausgewiesen werden, bei denen ohne das cons. abeundi die Strafe weit geringer ausgefallen sein würde; auch jetzt hängt noch über einigen das Damoklesschwert jener Bestrafung. An Warnungen vor Übertretungen hat es die Schule nicht fehlen lassen.

Eltern, die das wahre Wohl ihrer Söhne im Auge haben, werden dafür sorgen oder ihre Stellvertreter dafür sorgen lassen, dass die Schulordnung, zu deren Aufrechterhaltung sie sich durch Unterschrift ausdrücklich verpflichtet haben, auch in diesem Punkte nicht verletzt wird. Die Schule kann die genaue Uberwachung der Schüler ausserhalb des Schulgebäudes nicht übernehmen; aber sie muss strafend einschreiten, sobald ihr Ausschreitungen bekannt werden, die ausserdem in ihren Folgen sich meist auch durch Herabminderung der Leistungen der Schüler bemerkbar machen. Eltern, die hier mit der Schule nicht Hand in Hand gehen, werden die üblen Folgen an und mit ihren Söhnen zu tragen haben.

4. Konfirmation der Schüler.

Für die Konfirmation der Schüler empfehlen sich die Klassen Unter- und Obertertia, in denen auch die meisten Schüler im konfirmationsberechtigten Alter stehen; für diese Klassen wird bei dem Stundenplan besondere Rücksicht auf die Konfirmanden genommen. Je höher die Klasse ist, zu der ein Konfirmand gehört, um so empfindlicher wird der Verlust wichtiger Unterrichtsstunden sein. Auch aus anderen Gründen empfiehlt es sich, die Konfirmation nicht über die gesetzlich zulässige Zeit hinauszuschieben.

5. Schlussfeier am 22. März, vorm. 9 Uhr.

Choral:Bis hierher hat mich Gott gebracht.

Vorträge:Kaiser Wilhelm I., von Hoffmann von Fallersleben, vorgetr. von Heinrich Malchow, VIa. Lied vom Rhein, von C. J. Matzerath, vorgetr. von Karl Felix, Va.