Jahrgang 
1902
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Die Preimestiftung erhielt aus dem Reinertrag einer Abendunterhaltung des litterarischen Kränzchens 30 Mk. Im Genusse der Zinsen war stiftungsgemäss Dr. phil. Aug. Preime. Aus der Kerstingschen Stiftung erhielt der Untersekundaner Karl Wippermann 100 Mk. Von Herrn Karl Malcomes zu East-London in Südafrika gingen wieder 100 Mk. ein, die zu gleichen Teilen an die beiden Empfänger des Vorjahres gezahlt wurden.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern. 1. Wahlfreier Unterricht im Linearzeichnen.

Durch die neuen Lehrpläne ist der Unterricht im Linearzeichnen von dem im Freihand- zeichnen getrennt und wahlfrei gemacht worden. Während bisher der zweistündige Zeichen- unterricht, der verbindlich von Quinta an durch alle Klassen geht, von Obertertia an einen Teil dieser Zeit auf das Linearzeichnen verwendete, bleibt jetzt der verbindliche Unterricht dem Freihandzeichnen allein zur Verfügung, und es treten von Obertertia an für das Linearzeichnen wöchentlich zwei Stunden hinzu. Diese sind allerdings wahlfrei: aber die Schulverwaltung, vom Ministerium bis zu den einzelnen Schulen, legt grossen Wert darauf, dass möglichst wenige Schüler von diesem wichtigen Unterrichtszweige sich ausschliessen, der für keinerlei Lebens- stellung als überflüssig angesehen zu werden braucht. Es wird daher den Eltern ans Herz gelegt, nur bei besonders schwerwiegenden Gründen ihre Söhne an diesem Unterricht nicht teilnehmen zu lassen. Nur bei mündlich oder schriftlich ausgesprochener Erkläârung der Eltern, dass der Sohn am Linearzeichnen nicht teilnehmen soll, sieht die Schule einen Schüler als Nichtteilnehmer an.

2. Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten. § 1.

Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigen- falls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3.

In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden.