Jahrgang 
1901
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von 3362,92 Mk. Im Genuss der Zinsen war stiftungsgemäss stud. phil. Aug. Preime. Aus der Kerstingschen Stiftung erhielt der Oberprimaner Walther Stöhr 100 Mk. Von Herrn Konsul Karl Malcomes aus East-London in Südafrika gingen wieder 100 Mark ein, die zu gleichen Teilen an die beiden Empfänger des Vorjahres gezahlt wurden.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Uber den Wirtshausbesuch der Schüler.

Nach§ 7 der Schulordnung ist der Besuch von Wirtshäusern u. s. w. unstatthaft; Wirtschaften dürfen nur in Begleitung der Eltern oder ‚deren ständiger Stellvertreter besucht werden. Den Primanern können einige Wirtschaften zum Besuch auch ohne Angehörige frei- gegeben werden, insofern sie in anständiger und mässiger Weise davon Gebrauch zu machen wissen.

Der als möglich vorgesehenen Gestattung entsprechend hatten die Primaner die Erlaubnis am Mittwochabend und Sonnabendabend zwischen 8 und 10 Uhr in der Wirtschaft v. Weitzel, Wilhelmsstrasse 2 ½, bei einem Glase Bier zu ruhiger Unterhaltung zusammenzukommen, auch wohl ein frohes Lied zu singen, wenn gerade ein besonderes Zimmer für sie frei war und andere durch sie nicht gestört wurden. Leider sind diese Grenzen nicht eingehalten worden. Nament- lich haben Schüler mehrmals sich zu grõsseren Trinkgelagen mit Schülern anderer Anstalten vereinigt und durch ihre Missachtung der Schulordnung sich schwer strafbar gemacht. Wir sind infolgedessen genötigt gewesen 19 Schüler mit Karzer zu strafen und das consilium abeundi über sie zu verhängen. Das letztere hat die Bedeutung, dass bei der nächsten gröberen Verletzung der Schulordnung die Entfernung von der Schule eintreten muss.

Die Erlaubnis zum Besuch irgend einer Wirtschaft ohne Angehörige ist für alle Primaner bis auf weiteres zurückgezogen.

Eltern, die das wahre Wohl ihrer Söhne im Auge haben, werden dafür sorgen oder ihre Stellvertreter dafür sorgen lassen, dass die Schulordnung, zu deren Aufrechterhaltung sie sich durch Unterschrift ausdrücklich verpflichtet haben, auch in diesem Punkte nicht verletzt wird. Die Schule kann die genaue UÜberwachung der Schüler ausserhalb des Schulgebäudes nicht übernehmen; aber sie muss strafend einschreiten, sobald ihr Ausschreitungen bekannt werden, die ausserdem in ihren Folgen sich meist auch durch Herabminderung der Leistungen der Schüler bemerklich machen. Eltern, die hier mit der Schule nicht Hand in Hand gehen, werden die üblen Folgen an und mit ihren Söhnen zu tragen haben.

2. Konfirmation der Schüler.

Für die Konfirmation der Schüler empfehlen sich die Klassen Unter- und Obertertia, in denen auch die meisten Schüler im konfirmationsberechtigten Alter stehen; für diese Klassen wird bei dem Stundenplan besondere Rücksicht auf die Konfirmanden genommen. Je höher die Klasse ist, zu der ein Konfirmand gehört, um so empfindlicher wird der Verlust wichtiger Unterrichtsstunden sein. Auch aus anderen Gründen empfiehlt es sich, die Konfirmation nicht über die gesetzlich zulässige Zeit hinauszuschieben.