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von Gembeck in Waldeck, d) von Heinr. Vogt, I, 1 b. Strandläufereier, e) von Gust. Cramer, II, la, imitierte Edelsteine, f) von Albert Gundlach, II, 1a, ein Stück Pyrit, g) von Hans Haas, II, 1b, Ammonit aus Kreide- sandstein von Horn, h) von Ernst Geisse, II, 1 b, Mineralien: Felsarten von der chilenischen Küste, i) von Otto Habicht, III, 2a, ein Stück Calcit aus der Nebelhöhle bei Reutlingen, k) von Jul. Oppenheim, III, 2a, verschiedene Seetiere, l) von Heinr. Markus, III, 2a, ein Ei einer vorderindischen Hühnerart, m) von Erich Neumann, III, 2 a, Chilesalpeter, n) von Rud. Schlegel, Va. Wolframit aus Chile; Orgelkoralle, o) von Kurt Hammerschlag, Va, Feuersteinknolle mit Gorgonidenansätzen, p) von Joh. Drosten, VIa, ein Stück Zuckerrohr, q) von Karl Faure, VIa, eine Kokosnuss.
VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Die Preimestiftung erhielt aus dem Reinertrag einer Abendunterhaltung des litterarischen Kränzchens 25 Mark; ihr Vermögen besteht jetzt aus über 3300 Mark; im Bezug der Zinsen war stiftungsgemäss stud. phil. Aug. Preime. Aus der K erstingschen Stiftung erhielt der Unterprimaner Walther Stöhr 100 Mark. Von Herrn Karl Malcomes, Kaufmann zu East-London in Südafrika, einem früheren dankbaren Schüler der Anstalt, gingen 100 Mark ein, die zu gleichen Teilen zur Unterstützung zweier unbemittelter Schüler Verwendung fanden. Dem edlen Geber sei auch hier gebührender Dank ausgesprochen!
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern. 1. Bestimmung über Weiterzahlung des Schulgeldes bei Abmeldungen.
Durch Beschluss der städtischen Behörden ist folgende Bestimmung getroffen: Falls Schüler am Schlusse eines Vierteljahrs abgehen sollen, muss die Abmeldung in der auf den Tag des Schulschlusses folgenden Woche bewirkt sein, um Nichtzahlung des Schulgeldes für die nächste Zeit herbeizuführen. Erfolgt die Abmeldung später, so ist bei noch schulpflichtigen Schülern für das ganze folgende Vierteljahr, bei nicht mehr schulpflichtigen für den nächsten Monat das Schulgeld weiterzuzahlen.
2. Verpflichtungsschein für die Zeit des Einjährigfreiwilligendienstes.
Nachdem der§ 80, 4 b der deutschen Wehrordnung eine Anderung erfahren hat(vgl. die neuen Vordrucke des Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig- freiwilligen Dienst) muss der Verpflichtungsschein folgende Form haben:
Hiermit gebe ich meinem Sohn(Mündel)—(Vorx. und. Zumame..„geboren am 18—„ die Einwilligung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst und erkläre zugleich, dass ich mich für die Dauer desselben zur Tragung der Kosten des Unterhalts mit Einschluss der Kosten der Ausrüstung, Bekleidung und Wohnung verpflichte. Insoweit die Kosten von der Militärverwaltung bestritten werden, verbürge ich mich für
die Ersatzpflicht meines genannten Sohnes(Mündels) als Selbstschuldner.
Cassel, den
(Vor- u. Zuname des Vaters od. Mündels.)


