Jahrgang 
1898
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2) für das Studium der neueren Sprachen auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;

3) für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufach;

4) für das Studium auf den Forstakademieen und die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst;

5) für das Studium des Bergfaches und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Amtern bei den Bergbehörden des Staates darzulegen ist;

6) für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Posteleven in den Post- und Tele- graphendienst eintreten wollen;

7) für die Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiser- lichen Marine;

8) zur Dispensation von der Portepeefähnrichsprüfung;

0) zum Eintritt in das reitende Feldjägercorps;

10) zur Einstellung als Kadett bei der Kaiserlichen Marine unter Erlassung der See- kadettenprüfung;

11) für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtchaftsschulen nach vollendetem Studium auf der landwirtschaftlichen Hochschule.

Das Zeugnis der Reife für die Oberprima ist erforderlich: für die Zulassung zur Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine. Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima is erforderlich:

1) zur Zulassung als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern;

2) für die Annahme als Civil-Aspirant für den Militärintendanturdienst;

3) für den Marineverwaltungsdienst;

4) für das Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften.

Die Reife für Prima gilt als Erweis zureichender Vorbildung:

1) für die Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung;

2) für die Zulassung zur Kadetteneintrittsprüfung bei der Kaiserlichen Marine;

3) für die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde und den zahnärztlichen Prüfungen;

4) für die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde und den zugehörigen Prüfungen;

5) für die Zulassung zur Prüfung der öffentlichen Landmesser;

6) für die Zulassung zur Markscheiderprüfung;

7) für die Zulassung zur Reichsbank.

Das Zeugnis über die nach Abschluss der Untersekunda bestandene Prüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt:

1) für den Einjährig-Freiwilligendienst im Heere;

2) für alle Zweige des Subalterndienstes, für welche früher der Nachweis eines sieben- jährigen Schulkursus erforderlich war;

3) für den Eintritt als Apothekerlehrling;

4) für den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam;

5) für den Besuch der landwirtschaftlichen Akademieen;

6) für den Besuch der Akademie der Künste;

7) für den Besuch der akademischen Musikschule in Berlin;

8) für den Besuch der mittleren technischen Fachschulen;