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2) für das Studium der neueren Sprachen auf der Universität und für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen;
3) für die Zulassung zu den Staatsprüfungen im Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinen- baufach;
4) für das Studium auf den Forstakademieen und die Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst;
5) für das Studium des Bergfaches und für die Zulassung zu den Prüfungen, durch welche die Befähigung zu den technischen Amtern bei den Bergbehörden des Staates darzulegen ist;
6) für die Annahme von Civilanwärtern, welche als Posteleven in den Post- und Tele- graphendienst eintreten wollen;
7) für die Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiser- lichen Marine;
8) zur Dispensation von der Portepeefähnrichsprüfung;
0) zum Eintritt in das reitende Feldjägercorps;
10) zur Einstellung als Kadett bei der Kaiserlichen Marine unter Erlassung der See- kadettenprüfung;
11) für die Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtchaftsschulen nach vollendetem Studium auf der landwirtschaftlichen Hochschule.
Das Zeugnis der Reife für die Oberprima ist erforderlich: für die Zulassung zur Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine. Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima is erforderlich:
1) zur Zulassung als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern;
2) für die Annahme als Civil-Aspirant für den Militärintendanturdienst;
3) für den Marineverwaltungsdienst;
4) für das Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften.
Die Reife für Prima gilt als Erweis zureichender Vorbildung:
1) für die Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung;
2) für die Zulassung zur Kadetteneintrittsprüfung bei der Kaiserlichen Marine;
3) für die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde und den zahnärztlichen Prüfungen;
4) für die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde und den zugehörigen Prüfungen;
5) für die Zulassung zur Prüfung der öffentlichen Landmesser;
6) für die Zulassung zur Markscheiderprüfung;
7) für die Zulassung zur Reichsbank.“
Das Zeugnis über die nach Abschluss der Untersekunda bestandene Prüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt:
1) für den Einjährig-Freiwilligendienst im Heere;
2) für alle Zweige des Subalterndienstes, für welche früher der Nachweis eines sieben- jährigen Schulkursus erforderlich war;
3) für den Eintritt als Apothekerlehrling;
4) für den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam;
5) für den Besuch der landwirtschaftlichen Akademieen;
6) für den Besuch der Akademie der Künste;
7) für den Besuch der akademischen Musikschule in Berlin;
8) für den Besuch der mittleren technischen Fachschulen;


