7) für die Prüfung und Anstellung im Schiffbau- und Maschinenbaufach der Kaiserlichen Marine;
8) zur Dispensation von dem Portepeefähnrichsexamen;
9) zum Eintritt in das reitende Feldjägercorps;
10) zur Einstellung als Kadett bei der Kaiserlichen Marine.
Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima ist erforderlich:
1) zur Zulassung als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern 2) für die Annahme als Civil-Aspirant für den Militärintendanturdienst.
Die Reife für Prima gilt als Erweis zureichender Vorbildung:
1) für die Zulassung zur Portepeefähnrichsprüfung;
2) für die Zulassung zur Kadetteneintrittsprüfung bei der Kaiserlichen Marine; 3) für die Zulassung zum Studium der Zahnheilkunde;
4) für die Zulassung zum Studium der Tierheilkunde;
5) für die Zulassung zur Prüfung der öffentlichen Landmesser;
6) für die Zulassung zur Markscheiderprüfung.
Das Zeugnis über die nach Abschluss der Untersekunda bestandene Prüfung wird als Erweis zureichender Schulbildung anerkannt: 1) für den Einjährig-Freiwilligendienst im Heere; 2) für alle Zweige des Subalterndienstes, für welche früher der Nachweis eines siebenjährigen Schulkursus erforderlich war; 3) für den Eintritt als Apothekerlehrling; 4) für den Besuch der höheren Abteilung der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam.
2. UÜber den Wirtshausbesuch der Schüler.
Obwohl§ 7 der Schulordnung sich bestimmt genug über den Wirtshausbesuch der Schüler ausspricht, sei wegen der Wichtigkeit der Sache hier noch einmal auf einige Punkte aufmerksam gemacht.
1) Der Besuch von Wirtschaftsgärten, also auch der Stadtparks- und Auekonzerte und ähn- licher Veranstaltungen, ist Schülern nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter, der Besuch von Wirtschaften aber überhaupt nicht gestattet.
2) Nur die Primaner haben die Erlaubnis auch ohne Angehörige die Wirtschaft in Nr. 212 der Wilhelmsstrasse sowie die im Hôtel Prinz Friedrich Wilhelm am Abend des Mittwoch und des Sonnabend zwischen 8 und 10 Uhr, nicht vorher und nicht nachher und nicht an anderen Tagen, zu besuchen. Sollte von Seiten der Schüler ein Druck auf solche Schüler versucht werden, welche nicht jedesmal kommen wollen, während der erlaubten Zeit regelmässig zu erscheinen, sollte Mässigkeit und Anstand von den Schülern ausser Acht gelassen werden, so wird die Erlaubnis zurückgezogen werden müssen und werden schwere Strafen verhängt werden. Vor allen Dingen muss das Elternhaus darauf sehen, dass keine Unzuträglichkeiten aus der Benutzung oder vielmehr dem Missbrauch dieser Ge- stattung entstehen.
3) Die Teilnahme an unerlaubten Verbindungen zieht schwere Strafen, in der Regel die Aus- schliessung aus der Schule, nach sich; den Eltern liegt demnach in ihrem eigensten Interesse ganz besonders die Pflicht ob in diesem Punkte über ihre Söhne zu wachen.


