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10. Miffeilungen an die Eltern.
1. Die Teilnahme an dem Unterrichf im Lateinischen der Oberstufe und im Kurzschrift-Unterricht ist wahl- frei. Ein Schüler kann nur am Ende eines Halbjahres aus dem wahlfreien Unterricht ausscheiden.
2. Das Schulgeld kann monatlich an den dafür be- stimmten Tagen in der Schule bezahlt werden.
3. An bedürftige und würdige Schüler kann als Auszeichnung die Befreiung vom Schulgeld verliehen werden. Voraussetung dafür ist gutes Befragen und mindestens voll genügende Leistungen.
4. Den auswärtigen Schülern ist Gelegenheit ge- boten, während der Mittagsstunden in der Schule zu bleiben. Im Winter wird ein geheizter Raum für sie freigestellt. Deshalb ist kein Fahrschüler gezwungen,
Kassel, im Mai 1928.
die Zwischenstunden in Warfehallen der Bahnhöfe oder anderen dafür ungeeigneten Räumen zu ver- bringen.
5. Die Schule kann im Interesse der Schiiler das Elfernhaus immer nur wieder bitten, regelmäßige und enge Fühlung mit den Lehrern ihres Sohnes zu halten. Wohnungen und Sprechstunden der Lehrer enthält ein Verzeichnis am Eingang des Schulgebäudes. Es ist noftwendig, daß sich die Eltern dauernd und nicht erst während des Winterhalbjahres oder gar nach Weih- nachten nach dem Verhalten und den Leistungen ihres Sohnes erkundigen, da nur auf diese Weise erreicht werden kann, daß durch stetige Arbeit während des ganzen jahres der Schüler in der richfigen Weise ge- fördert wird. Die Lehrer freuen sich über die Besuche der Elfern.
Der Direktor der Oberrealschule 2
Dr. H. Küster Oberstudiendirektor.


