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Aus dem Erlaß zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule sei hier das Folgende mitgeteilt:
„Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Ubertragbarkeit besondere Anordnungen für die Schulen erforderlich:
a) Aussatz(Lepra), Cholera(asiatische), Diphtherie(Rachenbräune), Fleckfieber(Flecktyphus), epidemische Gehirnentzündung, Gelbfieber, Genickstarre(übertragbare), Keuchhusten, epidemische Kinderlähmung, Masern, Pest(orientalische Beulenpest), Pocken(Blattern), Rotz, Rückfallfieber, Ruhr(übertragbare, Dysenterie), Scharlach, Typhus und Paratyphus;
b) Favus(Erbgrind), Geschlechtskrankheiten, Grippe(Influenza), Impetigo contagiosa, Körner- krankheit(Granulose, Trachom), Krätze, ansteckende Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Mikrosporie, Milzbrand, Mumps(Ziegenpeter), Röteln, Tollwut(Wasserscheu), Verlausung (Kleiderläuse, Kopfläuse) und Windpocken.
Schüler, die an einer der genannten Krankheiten leiden, dürfen erst dann die Schulräume wieder betreten, wenn die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung als beseitigt anzusehen ist.
Dies gilt auch von solchen Personen, die unter Erscheinungen erkrankt sind, die nur den Verdacht von einer der in Absatz a) genannten Krankheiten erwecken, sowie von solchen, die ohne erkrankt zu sein, die Erreger der Cholera, der Diphtherie, der Genickstarre, der Ruhr, des Typhus und des Paratyphus beherbergen(Bazillenträger, Dauerausscheider).
Auch gesunde Knaben sind vom Schulbesuch ausgeschlossen, wenn in dem Hausstande, dem sie angehören, ein Fall der oben unter a) genannten Krankheiten vorkommt; es müßte denn Aärztlich bescheinigt sein, daß der Schüler durch ausreichende Absonderung von der Gefahr der Ansteckung geschützt und sein Verkehr mit den Mitschülern unbedenklich ist.
Die Eltern sind verpflichtet, von einem solchen Krankheitsfalle in ihrer Familie der Schule unverzüglich Mitteilung zu machen.
Der Verkehr der vom Unterricht fern gehaltenen Schüler mit anderen Kindern, ins- besondere auf öffentlichen Straßen und Plaätzen, soll möglichst eingeschränkt werden.
Es wird davor gewarnt, Behausungen zu betreten, in denen sich Kranke der in Absatz a) bezeichneten Art oder Leichen von Personen befinden, die an einer dieser Krankheiten gestorben sind. Die Begleitung dieser Leichen durch Schulkinder und das Singen der Schulkinder am offenen Grabe ist verboten.“
Die Eltern unserer Schüler werden gebeten, im Interesse ihrer Kinder die Sprechstunden der Lehrer während des ganzen Jahres regelmäßig zu besuchen. Besuche während der letzten 4 Wochen vor der Versetzung sind jedoch nicht erwünscht und auf außerordentliche Fälle zu beschränken.
Kassel, im Mai 1928. Der Direktor der städtischen Oberrealschule I:
Wilhelm Friedrich,
Oberstudiendirektor.


