Jahrgang 
1901
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2) zur Zulassung an der Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden,

3) zum Eintritt in den Dienst bei der Reichsbank.

4) Das Studium an der Königl. Tierarzneischule(Berlin und Hannover) oder an der Königl. Militärrofsarzt- schule(Berlin) und der Eintritt in die zahnärztliche Laufbahn stehen offen, wenn durch eine Ergänzungs- prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nachgewiesen ist.

IV. Das Zeugnis für Obersekunda berechtigt

1) zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, 4

2) zu allen Zweigen des Subalterndienstes, also

a. zum Ligilsuprennunerarigt der Provinzial-Verwaltungen(Königl. Regierung, Provinzialverband, Bezirks- verband),

b. zum Civilsupernumerariat im Königl. Eisenbahndienst,

c. zum Justizsubalterndienst, gilt namentlich auch als Beweis der zureichenden Schulbildung für die Gerichtsschreiberprüfung. 1.

d. zum Büreaudienst bei der Königl. Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung.

e. zum Dienst in den städtischen Verwaltungen. 3

3) zum Studium der Landwirtschaft auf den Königl. landwirtschaftlichen Hochschulen,

4) zum Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunstakademie,

5) zum Besuch der akademischen Hochschule für Musik,

6) zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,

7) zur Annahme als Anwärter für den Dienst als Königl. Bauschreiber und Technischer Sekretär in der Allgemeinen Bauverwaltung,

8) zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeister in der Armee,

9) zur Zulassung zu der Maschinisten- und Ingenieurprüfung für die Kaiserliche Handelsmarine,

10) zum Eintritt in eine mittlere Fachschule für Maschinenbau,

11) für den Eintritt als Apothekerlehrling und die Zulassung zu den pharmazeutischen Prüfungen, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nach- gewiesen wird,

12) für den Besuch der höheren Abteilung der Königl. Gärtnerlehranstalt zu Potsdam, wenn aufserdem im Lateinischen die Reife für die Untertertia eines Gymnasiums oder Realgymnasiums nachgewiesen wird.

V. Das Zeugnis für Untersekunda berechtigt

Zur Annahme als Anwärter für die mittlere Laufbahn im Reichs-Post- und Telegraphendienste.

Das neue Schuljahr wird Montag den 15. April 1901 mit der Prüfung der neu An- gemeldeten beginnen. Zu derselben haben sich die betreffenden Schüler um 8 Uhr Vormittags im Schulhofe, Kölnische Strasse 89 einzufinden.

Bei der Anmeldung ist der Geburtsschein, der Impfschein(oder Wiederimpfschein) und das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule einzusenden.

Die Wahl der Wohnung für auswärtige Schüler unterliegt nach§ 22 der Schulgesetze der vorherigen Genehmigung des Direktaps, auch darf später ohne vorherige Zustimmung desselben die Wohnung nicht gewechselt werden.

Das Schulgeld beträgt in den Klassen VI bis UII 108 Mark für Einheimische und 144 Mark für Auswärtige, in O II, UI und OI 120 bezw. 160 Mark.

Gesuche um Schulgelderlafs werden nur für Schüler von Quarta aufwärts berücksichtigt; sie sind jedesmal bis zum 15. März bezw. 15. September an das Kuratorium der Oberrealschule zu richten. Vorgedruckte Muster für solche Eingaben können beim Direktor in Empfang ge- nommen werden.

Cassel, am 14. März 1901. Der Direktor der Oberrealschule:

Dr. Quiehl.