Jahrgang 
1882
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Deulsche und franaösische Korrespondena. Briefe über die verschiedenen Geschäftsvorfälle in dem Bereiche des Waaren- und Wechselverkehrs, des Transportes u. s. w. nach gegebenen kurzen Dispositionen. 1 St. deutsch, 1 St. französisch. Daltrop.

Schreibübungen. 2 St. Bachmann.

Unter den im Laufe des vergangenen Schuljahres an die Anstalt Höheren Orts erlassenen Verfügungen

bringen wir zunächst nochmals den Ministerial-Erlass zur Kenntnis des Publikums, durch welchen die Berechtigung der Schüler zum einjährigen Militärdienst geregelt wird.

6. Januar 1881. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium wolle dem Direktor der Gewerbe- schule mitteilen, dass auf Grund des zu Ostern v. J. an der Anstalt absolvierten Abiturienten- examens die Schule in dem Verzeichnis der militärberechtigten Lehranstalten in die Kategorie der- jenigen Anstalten versetzt worden ist, deren Abiturienten nach Abschluss des sechsjährigen Lehr- gangs die Befähigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst mittelst des Bestehens einer Ent- lassungsprüfung erhalten.

14. Mai 1881 u. flgde. Es wird der Anstalt durch die verschiedenen Königlichen Eisenbahn- Direktionen, resp. durch das hiesige Betriebsamt der Bergisch-Märkischen Eisenbahn angezeigt, dass bei Benutzung der Eisenbahn zu Ausflügen durch die Schulen die Beförderung einzelner Cötus, sobald dieselben aus mehr als zehn Teilnehmern bestehen, zu dem Preise der Militärbillets gegen einen von dem Direktor beglaubigten Revers des den Cötus führenden Lehrers erfolgen könne; und weiter wird die Vergünstigung hinzugefügt, dass bei Schülern, die durchschnittlich nicht über zehn Jahre alt sind, zwei Schüler auf ein Billet befördert werden sollen.

20. Mai 1881. Königliches Provinzial-Schulkollegium übersendet eine neue Instruktion für das Kuratorium der Anstalt.

29. August 1881. Der Herr Oberbürgermeister Weise zeigt an, dass zu einer Fahne behufs Benutzung bei Aufzügen der städtischen Klassen 40 Reichsmark bewilligt sind.

7. November 1881. Das Regulativ über die Erhebung des Schulgeldes in den städtischen Klassen(VI II]) der Anstalt wird dieser übersandt. Nach Anführung der bisher schon geltenden monatlichen Schulgeldsätze(VI und V 5 M., IV und III 6 M., II 7 M. für Einheimische, dagegen für Auswärtige in jeder der Klassen ein Dritteil mehr) wird bemerkt, dass die Zahlung des Schul- geldes gegen besondere Zahlzettel, welche den Schülern rechtzeitig in der Schule eingehändigt werden, bei dem städtischen Steuer-Empfänger zu bewirken sei. Das Schulgeld, heisst es weiter, ist monatlich im voraus zahlbar und längstens bis zum Schlusse eines jeden Monats für denselben, unter Vorzeigung der Zahlzettel, an den Einnehmer zu entrichten. Die im Laufe des Fälligkeits- monats nicht eingezahlten Schulgeldbeträge unterliegen vom 4. des nächsten Monats an der kosten- pflichtigen zwangsweisen Beitreibung. War ein Schüler zwei volle Monate und länger am Schul- besuch durch Krankheit verhindert, so wird auf Nachsuchen bei dem Kuratorium, auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses und einer Bescheinigung seitens des Direktors das Schulgeld für jeden vollen Monat des Krankseins erlassen. Die Schulgeldzahlung beginnt mit dem Aufnahmemonat, falls aber die Aufnahme in die zweite Hälfte eines Monats fällt, mit dem nächsten Monat. Bei Beginn