Jahrgang 
1905
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11. Das Luther⸗Stipendium des Friedrichs⸗Gymnaſiums zu Caſſel, geſtiftet zum 10. November 1883 von den damaligen evangeliſchen Lehrern des Gymnaſiums ſür ſolche Studierende der ev. Theologie, welche Abiturienten dieſer Anſtalt geweſen ſind. S. Programm von 1884, S. 37. Das Stiftungskapital beträgt jetzt 4365,89 Mark. Das Stipendium dieſer Stiftung erhielt für 1904 der Stud. theol. Fritz Schaub aus Caſſel.

12. Die Gideon Vogt⸗Stiftung, geſtiftet 1893 von Lehrern des Gymnaſiums und früheren Amtsgenoſſen und Schülern des am 31. März 1893 in den Ruheſtand getretenen Direktors Geh. Reg.⸗Rats Dr. Gideon Vogt zu Geldgeſchenken an begabte, fleißige, brave und bedürftige Schüler des Friedrichs⸗Gymnaſiums, im Sommer vorzugsweiſe als Beihilfe zur Beſtreitung der Koſten einer Badekur oder eines Landaufenthaltes. S. Programm von 1894, S. 14 f. Das Stiftungskapital beträgt jetzt 5218,29 Mark. Ein Stipendium wurde für 1904 dem Oberſekundaner Ludwig Spohr uud dem Oberprimaner Ernſt Ide verliehen.

13. Oskar Kius⸗Stiftung: Kapitalbetrag= 15 000 Mark, welcher am 11. Mai 1903 der Anſtalt übergeben worden iſt. Das Stipendium dieſer Stiftung erhielt für 1904 der Stud. phil. Paul Wagner.

14. Stölzel⸗Stiftung: Kapitalbetrag 1000 Mark. Die aus dieſer Stiftung für die Schülerbibliothek angeſchafften Bücher ſtehen unter V 1, b.

VII. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern.

1. Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler.

§ 1. Die Unterlagen für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahres.

§ 2.

Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch ſchriftliche Arbeiten zu vervollſtändigen. Dieſe Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Verſetzung nach Oberſekunda die Regel, von der nur in ganz zweifelloſen Fällen abge⸗ ſehen werden darf.

In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluſſe muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangel⸗ haft, 5) Ungenügend, zuſammengefaßt werden.