Jahrgang 
1928
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Min. Erl. v. 5. 10. 27 U II 1454 geſtattet den höheren Lehranſtalten, dem Verbande deutſcher Jugendherbergen als körperſchaftliches Mitglied beizutreten und den Jahresbeitrag aus Anſtaltsmitteln zu beſtreiten.

Min. Erl. v. 15. 10. 27 U II 17 143 Sämtliche Reifeprüflinge ſind bei der Turnreife⸗ prüfung auf§ 5, 2 c der Prüfungsordnung für das Lehramt an höheren Schulen hinzuweiſen, durch den die Teilnahme an Leibesübungen und Vorleſungen über Turnen und Sport gefordert wird.

Min. Bekanntmachung v. 3. 11. 27: Am 1. Mai 1928 werden je 50 Studenten in die Päda⸗ gogiſchen Akademien in Elbing, Kiel, Bonn und Frankfurt a. M. aufgenommen.

Ferienordnung für das Schuljahr 1928,/29.

Schluß des Unterrichts

Beginn des Unterrichts

Pfingſten Freitag, den 25. Mai Dienstag, den 5. Juni Sommer Donnerstag, den 28. Inni Dienstag, den 31. Juli Herbſt Freitag, den 28. September Mittwoch, den 10. Oktober Weihnachten Sonnabend, den 22. Dezember Dienstag, den 8. Januar

Oſtern 1929 Mittwoch, den 27. März

VIII. Mitteilungen an die Eltern.

1. Wir bitten, die im Hausflur der Anſtalt bekanntgegebenen Sprechſtunden der Lehrer häu⸗ figer und rechtzeitiger als bisher zu beſuchen. Es empfiehlt ſich vorherige mündliche oder ſchrift⸗ liche Anmeldung, wenn der Klaſſenleiter über die Leiſtungen in ſämtlichen Fächern Auskunft er⸗ teilen ſoll. In den letzten vier Wochen vor der Zeugnisausgabe wird über Leiſtungen oder Ver ſetzungsausſichten keine Auskunft mehr erteilt.

2. Wahl und Wechſel der Penſion bedürfen der vorherigen Genehmigung des Direktors.

3. Bei Erkrankungen der Schüler ſind die Eltern oder deren Vertreter verpflichtet, den Klaſ⸗ ſenleiter möglichſt bald, ſpäteſtens aber am nächſten Tage zu benachrichtigen.

4. Bei beſonderer Veranlaſſung konn für einen Tag der Klaſſenleiter, für mehr als einen Tag nur der Direktor Urlaub erteilen. Eine Beurlaubung im Anſchluß an die Ferien wird der Direk⸗ tor in der Regel ablehnen.

5. Die Teilnahme an den Spielnachmittagen und den monatlichen Wandertagen iſt Pflicht. Befreiung vom Turnen und Spielen wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens gewährt, deſ⸗ ſen halbjährliche Erneuerung die Schule fordern kann. Fahrſchüler können auf Antrag von der Teilnahme an den Spielnachmittagen befreit werden.