Jahrgang 
1910
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abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterſchrift des ſich Ver⸗ pflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des ſich verpflich⸗ tenden Dritten ortsbehördlich beſcheinigt werden.

Zu c. Beizufügen iſtein Unbeſcholtenheitszeugnis.

Nötig iſt der Nachweis der Unbeſcholtenheit ſeit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeugniſſe ſind für Schüler militärberechtigter Lehranſtalten durch die Direktoren auszuſtellen.

Zwiſchen dem Tage der Ausſtellung des letzten Zeugniſſes und dem Eingange des Antrages bei der Prüfungskommiſſion darf höchſtens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwiſchen den durch die verſchiedenen Führungszeugniſſe belegten Zeiten ſein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwiſchen den Zeugniſſen, ſo muß der Bewerber angeben, wo er ſich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüg⸗ lichen Führungszeugniſſe einreichen kann.

Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenſtellung das Zeugnis der vorgeſetzten Dienſtbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.

Die Führungszeugniſſe müſſen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen laſſen, auf welche ſie ſich beziehen.

Die ſämtlichen Papiere ſind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausſtellung des Berechtigungsſcheines bei den Akten der Prüfungskommiſſion. Beglaubigte Abſchriften genügen nicht.

Zu§ 85 Ziffer 5 a. Außerdem iſt, ſofern nicht die Zulaſſung zur Prüfung vor der Kommiſſion beantragt wird das Schulzeugnis, durch welches die wiſſenſchaftliche Be⸗ fähigung nachgewieſen werden ſoll, der Meldung beizufügen. Dieſer Nachweis kann er⸗ bracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung gedachten Reifezeugniſſe ꝛc. oder durch ein von der Lehranſtalt nach Muſter 18(S. 256) der W.⸗O. auszuſtellendes beſonderesZeugnis über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt. Dieſes Zeugnis(Muſter 18) verbleibt bei den Akten der Prüfungskommiſſion, während die erwähnten Reifezeugniſſe ꝛc. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben ſind.