Jahrgang 
1910
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r* 92* V. Stiftungen und Anterſtützungen der Schüler.

Von den Zinſen der Strubeſchen Stiftung und des Waldeckſchen Legates kamen im Januar 1910 zur Verteilung 98 Mk., von den Zinſen der Jubiläumsſtiftung 238 Mk., von den Zinſen der von Bunſenſchen Stiftung 105 Mk. Aus den Zinſen der Stiftung Simſon und Rebecka Wittgenſtein wurden 600 Mk. zu Unterſtützungen verwandt.

VI. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 4. April morgens 8 Uhr mit der Prüfung der neu angemeldeten Schüler. Anmeldungen werden unter Vorlegung des Geburts⸗ und Impf⸗ bezw. Revaccinationsſcheines ſowie des letzten Schulzeugniſſes(ordnungsmäßigen Abgangszeugniſſes) bis zum 26. März erbeten. Die Wahl der Wohnungen und Penſionen unterliegt der Genehmigung des Direktors.

Abmeldungen müſſen ſtets vor Beginn des neuen Quartals erfolgen, widrigenfalls auch für dieſes das Schulgeld zu entrichten iſt. Übrigens kann nach§ 33 der Schulordnung der Austritt aus der Anſtalt ohne beſondere Gründe nur am Ende eines Halbjahres ſtattfinden.

Das Schulgeld beträgt für Prima und Oberſekunda jährlich 150, für die übrigen Klaſſen 130 Mark.

Es wird darauf aufmerkſam gemacht, daß Schüler der drei unteren Klaſſen auf Erlaß des Schulgeldes nicht rechnen dürfen, und daß auch bei Schülern der übrigen Klaſſen wiſſenſchaftliche Tüchtigkeit und gute Leiſtungen neben dem Nachweiſe der Bedürftigkeit die unerläßlichen Vorausſetzungen zur Befreiung vom Schulgelde bilden.

Die Aufnahme in die Sexta des Gymnaſiums ſoll in der Regel nicht vor vollendetem neunten Lebensjahre erfolgen. An Vorkenntniſſen wird verlangt: 1) Fertigkeit in deutlichem, ſinngemäßem Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift; 2) die Fähigkeit, ein Diktat ohne allzu grobe Fehler niederzuſchreiben und eine kurze Erzählung mündlich wie⸗ derzugeben; 3) praktiſche Geläufigkeit in den 4 Spezies mit unbenannten ganzen Zahlen; 4) einige Kenntnis bibliſcher Geſchichten.

Um der Verbreitung anſteckender Krankheiten durch die Schule und den Verkehr der Schüler untereinander nach Kräften entgegen zu treten, haben die vorgeſetzten Behörden eine Verfügung(9. 7. 07 und 1. 2. 09) mit einer allgemeinen Anweiſung erlaſſen, deren wichtigſte Beſtimmungen hier von neuem mitgeteilt werden und deren Beachtung den Eltern der Schüler wie ihren Stellvertretern dringend empfohlen wird.

1) Schüler(und Lehrer), die a) an Diphtherie, Gelbfieber, Genickſtarre, Pocken, Ruhr, Scharlach, Typhus, ferner auch b) an Keuchhuſten, Krätze, Maſern, Mumps,(ſog. Ziegen⸗ peter), Röteln und Windpocken erkrankt ſind, oder bei denen der Verdacht der Erkrankung an einer der unter a) genannten Krankheiten beſteht, dürfen die Schule unter keinen Um⸗ ſtänden beſuchen.

Dasſelbe gilt auch für jede Art der Tuberkuloſe,(Schwindſucht) wenn und ſo lange im Auswurf Krankheitserreger zu finden ſind, und für Granuloſe(egyptiſche Augenkrank⸗ heit), ſolange die Kranken Eiterabſonderungen haben.