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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 27. April Morgens 8 Uhr mit der Prüfung der neu angemeldeten Schüler. Anmeldungen werden unter Vorlegung des Geburts⸗ und Impf⸗ bezw. Revaccinationsſcheines, ſowie des letzten Schulzeugniſſes(ordnungsmäßigen Abgangszeug⸗ niſſes) bis zum 18. April erbeten. Die Wahl der Wohnungen und Penſionen unterliegt der Genehmigung des Direktors.
Abmeldungen müſſen ſtets vor Beginn des neuen Quartals erfolgen, widrigenfalls auch für dieſes das Schulgeld zu entrichten iſt. Übrigens kann nach§. 33 der Schulordnung der Austritt aus der Anſtalt ohne beſondere Gründe nur am Ende eines Halbjahres ſtattfinden.
Das Schulgeld beträgt für alle Klaſſen jährlich 130 Mark.
Es wird darauf aufmerkſam gemacht, daß Schüler der drei unteren Klaſſen auf Erlaß des Schulgeldes nicht rechnen dürfen, und daß auch bei Schülern der übrigen Klaſſen wiſſen⸗ ſchaftliche Tüchtigkeit und gute Leiſtungen neben dem Nachweiſe der Bedürftigkeit die unerläß⸗ lichen Vorausſetzungen zur Befreiung vom Schulgelde bilden.
Die Aufnahme in die Sexta des Gymnaſiums ſoll in der Regel nicht vor vollendetem neunten Lebensjahre erfolgen. An Vorkenntniſſen wird verlangt: 1) Fertigkeit in deutlichem, ſinngemäßem Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift; 2) die Fähigkeit, ein Dik⸗ tat ohne allzu grobe Fehler niederzuſchreiben und eine kurze Erzählung mündlich wiederzugeben; 3) praktiſche Geläufigkeit in den 4 Spezies mit unbenannten ganzen Zahlen; 4) einige Kenntnis bibliſcher Geſchichten.
Um der Verbreitung anſteckender Krankheiten durch die Schule und den Verkehr der Schüler untereinander nach Kräften entgegen zu treten, hat der Herr Miniſter eine Verfügung(9. 7. 07) mit einer allgemeinen Anweiſung erlaſſen, deren wichtigſte Beſtimmungen hier mitgeteilt werden und deren Beachtung den Eltern der Schüler wie ihren Stellvertretern dringend empfohlen wird.
1) Schüler(und Lehrer), die a) an Diphtheritis, Gelbfieber, Genickſtarre, Pocken, Ruhr, Scharlach, Typhus, ferner auch b) an Keuchhuſten, Krätze, Maſern, Munps(ſog. Ziegenpeter), Röteln und Windpocken erkrankt ſind, oder bei denen der Verdacht der Erkrankung an einer der unter a) genannten Krankheiten beſteht, dürfen die Schule unter keinen Umſtänden beſuchen.
Dasſelbe gilt auch für jede Art der Tuberkuloſe,(Schwindſucht) wenn und ſo lange im Auswurf Krankheitserreger zu finden ſind, und für Granuloſe(egyptiſche Augenkrankheit), ſo⸗ lange die Kranken Eiterabſonderungen haben.
2) Erkrankungen an einer der genannten Krankheiten ſind dem Direktor ſofort anzuzeigen.
3) Auch geſunde Perſonen aus Häuſern, in denen die unter 1 a) erwähnten Erkrankungen vorgekommen ſind, dürfen die Schulräume nicht betreten; es iſt ferner unbedingt zu vermeiden, Häuſer zu beſuchen, in denen derartige Kranke oder deren Leichen liegen.
4) Die Wiederaufnahme des Schulbeſuchs darf erſt nach ärztlicher Erlaubnis erfolgen und nachdem den ärztlichen Vorſchriften über Desinfektion der Perſon und ihrer Kleider u. ſ. w genügt iſt.
5) Allen Schülern, die mit einer an Diphtheritis erkrankten Perſon in Berührung gekommen ſind, wird dringend empfohlen, ſich durch Einſpritzen von Diphtherie⸗Serum gegen dieſe gefähr⸗


