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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
a) Ferienordnung für den Regierungsbezirk Cassel, das Fürstentum Waldeck und die Städte Frankfurt a. M., Bockenheim und Homburg v. d. H. Verfügung des Königl. Prov. Schulkollegiums für Hessen-Nassau vom 31. März 1892. S. 1732.
Osterferien: 14 Tage vom Sonntag Palmarum ab. Der auf die Ferien folgende Montag ist zur Aufnahmeprüfung, sowie zu etwaigen Mitteilungen an die am Ort wohnenden Schüler zu verwenden.
Pfingstferien: Vom ersten Festtage bis zum Mittwoch nach Pfingsten(einschliesslich).
Sommerferien: 4 Wochen vom ersten Sonntage im Juli ab, und ausserdem der auf diese Zeit folgende Montag.
Michaelisferien: 14 Tage vom Sonntage der Michaeliswoche ab. S. d. Bem. zu den Osterferien.
Weihnachtsferien: 14 Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Januar(einschliesslich). a) Der Unterricht ist am Mittage des 23. Dezember zu schliessen. b) Den nicht am Orte anwesenden katholischen Schülern ist am 7. Januar Urlaub zu erteilen, soweit derselbe zu ihrer Rückreise erforderlich ist. c) Fällt der 7. Januar auf einen Sonntag oder Montag, so ist mit dem Schulunterricht erst am folgenden Dienstag zu beginnen.
b) Auszug aus dem Zirkular-Erlasse vom 29. Mai 1880, das Unwesen der Schülerverbindungen betreffend.
„Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.
Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stell- vertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anorduungen und ihre Kontrole zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Uberzengung, dass es sich um die sittliche Gesund- heit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen.
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