Jahrgang 
1889
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Vl. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Die von der Schulgeld-Einnahme statutengemäss zum Erlass von Schulgeld verwilligte Summe, welche in diesem Jahre sich auf 3390 M. belief, ist auf nachstehende Weise zur Ver- wendung gekommen:

1. Für die Söhne städtischer Lehrer 1480 M.

2. Für Schüler, welche als dritte Brüder die Anstalt besuchen. 330 M.

3. Für Schüler. welche sich durch Fleiss und Bedürftigkeit der Unterstützung durch Schulgeld- Erlass würdig gemacht haben, 1580 M.

VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

a. Die Berechtigungen der Realschule.

Die Realschule umfasst eine 7jährige Lehrdauer(Sexta bis Ober-Secunda einer Oberrealschule). Die ihr zustehenden Berechtigungen sind folgende: 1. Die Absolvierung des 7. Lehrcursus(Ober-Secunda) berechtigt zur Zulassung a. Zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungsbehörden und im Staats-Eisen- bahn-Secretariat; b. zur Feldmesser-Prüfung; c. zur Markscheider-Prüfung; d. zum Bureau-Dienst bei der Berg-, Hütten- und Salzwerks-Verwaltung; e. zum Justiz-Subaltern-Dienst; f. zu den landwirthschaftlichen Akademien. 2. Die Absolvierung des 6. Lehrkurses ist Bedingung a. für den einjährig-freiwilligen Militairdienst; b. zur Anstellung im Dienste der Reichsbank; c. zur Prüfung als Zeichenlehrer; d. für die Zulassung zur Königlichen Akademie der Künste in Berlin; e. zur Anstellung als Postgehülfe im Post-Subalterndienst; f. für die Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn bei der Armee und Marine, zum Marine- Intendantur- und Werft-Betriebs-Secretariat.