VI Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Die von der Schulgelds-Einname statutengemäss zum Erlass vom Schulgeld verwilligte Summe, welche in diesem Jahre sich auf 3805 Mark belief, ist auf nachstehende Weise zur Verwendung gekommen:
1. Für die Söhne städtischer Lehrer 1610 M.
2. Für Schüler, welche als dritte Brüder die Anstalt besuchen 510 M.
3. Für Schüler, welche sich durch Fleiss und Bedürftigkeit der Unterstützung durch Schulgeld- Erlass würdig gemacht haben 1456 M.
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VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
a. Die Berechtigungen der Realschule.
Die Realschule umfasst eine Tjährige Lehrdauer(Sexta bis Unter-Secunda einer Oberrealschule). Die ihr zustehenden Berechtigungen sind folgende: 1. Die Absolvierung des 7. Lehrcursus(Obersecunda) berechtigt zur Zulassung a. Zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungsbehörden und im Staats-Eisen- bahn-Secretariat; b. zur Feldmesser-Prüfung; c. zur Markscheider-Prüfung; d. zum Bureau-Dienst bei der Berg-, Hütten- und Salzwerks-Verwaltung;“ e. zum Justiz-Subalterndienst;* f. zu den landwirschaftlichen Akademien. 2. Die Absolvierung des 6. Lehrkursus ist Bedingung a. für den einjährig-freiwilligen Militairdienst; b. zur Anstellung im Dienste der Reichsbank; c. zur Prüfung als Zeichenlehrer; d. für die Zulassung zur Königlichen Akademie der Künste in Berlin; e. zur Anstellung als Postgehülfe im Post-Subalterndienst; f. für die Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn bei der Armee und Marine, zum Marine-Inten- dantur- und Werft-Betriebs-Secretariat.
b. ôffentliche Prüfung.
Donnerstag den 31. März:
Vormittags: 8 ½— 9 ½ Uhr; Vorschulkl. 3. Lesen; Rechnen. Schäfer. 9 ½— 10 ½„„ 2. Deutsch; Rechnen. Römer. 10 ½— 11 ¼½„„ la. Deutsch. Zehner. 11 ¼— 12—„ 1b. Rechnen. Schäfer.


