Jahrgang 
1887
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behärden.

1. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 19. August 1886, die unter Führung von Lehrern an höheren Schulen zu veranstaltenden Ausflüge betreffend. Es ist darin Folgendes festgesetzt:

Insofern Ausflüge von Schülern höherer Lehranstalten nicht ausdrücklich einer Anfgabe des lehrplanmässigen Unterrichts dienen(z. B. botanische Excursionen, technische Excur- sionen etc.) ist denselben sowohl bezüglich der führenden Lehrer als der theilnehmenden Schüler, bezw. der die Theilnahme genehmigenden Eltern oder ihrer Stellvertreter der Charakter der Freiwilligkeit unbedingt zu bewahren.

Sonn, oder Feiertage sind zu den unter der Autorität der Schule veranstalteten Erho- lungs-Ausflügen von Schülern nicht zu verwenden. Insofern zu der Ausführung eines Schülerausfluges die Enthebung der betreffenden Klasse bezw. Klassen vom lehrplanmässigen Unterricht erfordert wird, ist der Director ermächtigt, für dieselbe Klasse innerhalb eines Schuljahres zweimal den Nachmittags-Unterricht, oder einmal den Unterricht eines ganzen Schultages ausfallen zu lassen. Für eine etwaige ausnahmsweise Ausdehuung eines Aus- fluges von Schülern der oberen Klassen über die Dauer eines ganzen Tages ist sowohl bezüglich des dadurch herbeigeführten theilweisen Aussetzens des Unterrichts als bezüglich des genau zu bezeichnenden Planes des Ausflugs die Genehmigung des Königlichen Provin- zial-Schulcollegiums vorher vom Director nachzusuchen.

2. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 4. Januar 1887, worin darauf hingewiesen ist, dass durch sorgfältige U'berwachung aller Schüler, besonders der mittleren und oberen Klassen, durch fleissige Hausbesuche bei den auswärtigen, durch rechtzeitige Warnung der Eltern oder deren Stellvertreter bei einheimischen und auswärtigen Zöglingen und durch sonstige geeignete Einwirkung seitens der Lehrer der höheren Schulen dem verderblichen Unwesen ver- botener Schülerverbindungen zu steuern sei.

3. Ministerial-Verfügung vom 13. Juli 1886, mitgeteilt Cassel den 19. August 1886. Dieselbe ordnet bezüglich der Erwerbung des wissenschaftlichen Zeugnisses der Militär-Berechtigung für die Schulen von Tjähriger Lehrdauer Folgendes an:

»Wenn an einer Schule von siebenjährigem Kursus(Progymnasium, Realgymnasium, Realschule) für den Schluss eines Schuljahres das Abhalten einer staatlich kontrollierten Abgangsprüfung nicht in Aussicht steht, so ist den Schülern nach erfolgreich absolviertem sechsten Jahreskursus das Zeugnis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei- willigen Militärdienst nicht auf blossen Konferenzbeschluss zu ertheilen, sondern nur auf Grund einer, unter der Leitung und Verantwortlichkeit des Rectors(Directors) von den Lehrern der betreffenden Klasse abgehaltenen schriftlichen und mündlichen Versetzungs- prüfung.

4. Ministerial-Verfügung vom 25. Februar 1887, mitgeteilt Cassel 12. März 1887, S. 961, nach welcher bei der Papierzählung das Ries zu 1000 Bogen als Einheit zu Grunde zu legen und dieser Zählungsmodus in dem Schulunterricht einzuführen ist.

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