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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Die von der Schulgeld-Einnahme statutengemäss zum Erlass vom Schulgeld verwilligte Summe, welche in diesem Jahre sich auf 3713 Mark belief, ist auf nachstehende Weise zur Verwendung gekommen:
1. Für die Söhne städtischer Lehrer 1870 M.
2. Für Schüler, welche als dritte Brüder die Anstalt besuchen 480 M.
3. Für Schüler, welche sich durch Fleiss und Bedürftigkeit der Unterstützung durch Schulgeld- Erlass würdig gemacht haben 1440 M.
VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
a. Die Berechtigungen der Realschule.
Die Realschule umfasst eine 7jährige Lehrdauer(Sexta bis Untersecunda einer Oberrealschule). Die ihr zustehenden Berechtigungen sind folgende: Die Absolvierung des 7. Lehrcursus(Obersecunda) berechtigt zur Zulassung
a.
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Zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-Verwaltungsbehörden und im Staats-Eisen- bahn-Secretariat;
. zur Feldmesser-Prüfung;
zur Markscheider-Prüfung;
zum Bureaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salzwerks-Verwaltung; zum Justiz-Subalterndienst;
zu den landwirtschaftlichen Akademien.
ie Absolvierung des 6. Lehrkursus ist Bedingung
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst;
. zur Anstellung im Dienste der Reichsbank;
zur Prüfung als Zeichenlehrer;
. für die Zulassung zur Königlichen Akademie der Künste in Berlin;
zur Anstellung als Postgehülfe im Post-Subalterndienst; für die Zulassung zur Zahlmeister-Laufbahn bei der Armee und Marine, zum Marine-Inten-
dantur- und Werft-Betriebs-Secretariat.
b. Öffentliche Prüfung.
Montag den 12. April:
Vormittags: 9— 10 Uhr: Verschulkl. 3. Lesen; Rechnen.- Römer. 10— 11„„ 2. Religion; Rechnen. Zehner. 11— 12 2„ 1. Rechnen; Deutsch. Schäfer.
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