Jahrgang 
1885
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

1. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 25. April 1884, S. 1546, die Einführung einer neuen Ferienordnung betreffend. Es wird angeordnet, dass im Regie- rungsbezirk Cassel(ausser Bockenheim) und dem Fürstentum Waldeck und Pyrmont

a) die Osterferien 14 Tage; b) die Pfingstferien 3 Tage(Vom Sonnabend vor bis Mittwoch nach Pfingsten einschl.); c) die Sommerferien 4 Wochen(vom 1. Sonntag im Juli ab); d) die Michaelisferien 14 Tage(vom Sonntage der Michaeliswoche ab); e) die Weihnachtsferien 14 Tage(vom 23. December Mittags ab. Fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, so beginnt der Unterricht erst am folgenden Montage),

zusammen 10 ½ Woche anzudauern haben.

2. Verfügung des Königl. Prov.-Schulcoll. vom 10. Juni 1884, S. 2496, Fahrpreisermässigungen bei Schülerfahrten betreffend, wonach bei einer Anzahl von mindestens 10 Personen(einschliesslich der begleitenden Lehrer) die Beförderung zu den Sätzen der Militärbillets genehmigt wird und hierbei für je zwei Schüler unter 10 Jahren ein Militärbillet zu lösen ist.

3. Ministerial-Verfügung vom 14. Juli 1884, mitgeteilt Cassel, 13. Aug. 1884, 8. 3915, wo- nach den Schülern zur Pflicht gemacht wird, die in den Amtsblättern zur allgemeinen Kenntnis gebrachte Anweisung zur Verhütung der Ebertragung ansteckender Krankheiten pünktlich zu befolgen.

4. Ministerial-Verfügung vom 15 Juli 1884. Cassel. 31. Juli 1884, S. 3768, die Bestimmung enthaltend, dass Beamte, welche von Seiner Majestät, resp. mit Allerhöchst dessen Genehmigung angestellt worden sind, ohne Allerhöchste Erlaubnis ein Nebenamt nicht annehmen dürfen.

5. Verfügung Kgl. Prov.-Schulcoll., Cassel vom 11. Oktober 1884, S. 4921, wonach bei Ver- setzungen der Schüler in eine höhere Classe der Modus, unter Vorbehalt einer später anzustellenden Nachprüfung die Versetzung versuchsweise vorzunehmen, als unzulässig bezeichnet wird, vielmehr in der betreffenden Lehrerconferenz über die Versetzung in definitiver Weise entschieden werden soll.

6. Ministerial-Verfügung vom 10. November, Cassel, 22. November 1884, S. 5496 und im Anschlusse daran Verfügung des Königl. Prov.-Schulcoll., Cassel, 14. Februar 1885, S. 609, die Lectionen unterbrechende Erholungspausen für die Schüler und Mass der häuslichen Arbeiten der Schüler betreffend. Hiernach sollen die Pausen Vormittags 10, 15, 10 Minuten, Nachmittags 10 Minuten, im Ganzen nicht über 45 Minuten umfassen. Für die Fälle, in welchen von 4 bis 5 Uhr noch Unterricht besteht, welcher nicht Turn- oder Gesangunterricht ist, ist um 4 Uhr noch eine Pause von 10 Minuten zu machen.

In Bezug auf die häuslichen Arbeiten wird im Allgemeinen für das Steigern der zulässigen Zeitdauer derselben folgende Stufenfolge angenommen: Sexta 1 Stunde; Quinta 1 ½ Stunde; Quarta, Untertertia 2 Stunden; Obertertia u. Untersecunda 2 ½ Stunde; Obersecunda u. Prima 3 Stunden.

7. Ministerial-Verfügung vom 17. Januar 1885, Cassel, 28. Januar 1885, S. 357, wonach all- jäahrlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eine Revision der Anstalts-Bibliothek vorgenom- men werden soll.