C. Die Schüler.
— 1. Zahl und Durchschnittsalter der Schüler.
0IſUIſonunſuno mo mo mom Iv V V. V vI VI zus „us. a b à b a b a b a b a b Anf. d. Schulj. 1914/15.. 21 15 30 21 21 34 30 37 38 34 34 32 31 30 30 438 Anf. d. Winterhalbjahres.—- 10 23 21 21 34 30 37 37 34 35 33 32 30 31 408 Am I. Eebruar 198152[— 10 23 21 21 34 30 37 36 34 35 33 31 30 31 106 Durchsechnittsalt. am 1. 2. 1915 18,24 16,48 15,08 16,21 14,57 14,63 13,75 14,06 12,79/12,77 11,76 11,64 10,54 10,35 2. Religions-, Staatsangehörigkeits- und Heimatsverhältnisse der Schüler. Konfession bezw. Religion Staatsangehörigkeit Heimat N. Pr. Aus Von evang. kath. Dissid. jüd.[Preuden Reichs- Ausldr.]dem außer- angeh. Schulort halb Anfang des Schuljahres 1914/15.ſ 340 51 5 42 126 10 2 334 104 Anfang des Winterhalbjuhres... 319 45 4 40 398 9 1 319 89 Am 1. Februar 1915...... 318 44 1 40 395 9 2 317 89
3. Notreifeprüfung. Die Notreifeprüfung land auf Grund des Erlasses des Herrn Ministers vom 1. A U II 1956, am 10., 11. und 12. August unter dem Vorsitze des Direktors statt. Der erwähnte Erlaß lautet folgendermaßen:
„Um den Schülern der Prima einer höheren Lehranstalt, welche infolge der
ug. 1914,
angeord-
neten Mobilmachung der Armee in diese eintreten wollen oder müssen, die Möglichkeit zu gewähren, vorher noch die Reifeprüfung abzulegen, beauftrage ich das Königl. Provinzial- Schulkollegium, angesichts dieses die Direktoren der Gymnnasien, Realgymnasien und Ober- realschulen anzuweisen, mit den Schülern, welche der Prima mindestens im 3. Halbjahr angehören und sich entweder über ihre Verpflichtung zum Eintritt in die Armee durch die betreffenden Militärpapiere ausweisen oder die Zustimmung ihrer Väter oder Vormünder zu ihrem freiwilligen Eintritt beibringen und für militärtauglich befunden worden sind, sogleich die Reifeprüfung abzuhalten. Die Prüfung ist für Oberprimaner, welche der Prima bereits im 4. Halbjahr angehören, nur eine mündliche, für alle übrigen eine schriftliche und eine münd- liche, die in möglichst kurzer Frist nach der schriftlichen abzuhalten ist. Den Prüflingen, welche die Prüfung bestanden haben, ist das Reifezeugnis sofort auszufertigen und auszu- händigen. Den Reifezeugnissen ist eine Abschrift dieses Erlasses beizuheften“.
Nach der Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 5. August 1914, S. 9233 III.
konnten Schüler der linterprima, die zu Ostern 1914 in dieser Klasse zurückgeblieben waren, ebenfalls zu einer beschleunigten Reifeprüfung zugelassen werden.


