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Wenn ich mich nun anschicke, einiges über die Lebensgeschichte der Schule zu sagen, deren Geburtstag wir heute festlich begehen, so muß ich zunächst bemerken, daß ich, wenn ich die Geduld meiner frenndlichen Zuhörer nicht über die Maben in Anspruch nehmen soll, mich auf einige kurze Angaben beschränken und im übrigen auf die sehr verdienstliche Festschrift meines Amtsgenossen Professor Dr. Ankel*) verweisen muß, in der namentlich die Vorgeschichte der Schule ausführlich behandelt ist.
Zu den Staaten, die der grobe Welterschütterer Napoleon aus den Trümmern des von ihm zerschlagenen heiligen römischen Reiches deutscher Nation bildete, gehört auch das Großherzogtum Frankfurt, das er aus den Fürstentümern Hanau und Fulda, Aschaffenburg und Regensburg und der bisherigen Reichsstadt Frankfurt nebst ihrem Gebiete zusammensetzte und im Jahre 1810 als souveränen Besitz dem Kurfürsten von Mainz, Karl von Dalberg, verlieh, der seit 1806 als Fürst Primas an der Spitze des Rheinbundes gestanden hatte. Von der Einrichtung der Verwaltung dieses Staatengebildes ist heute hier nur zu erwähnen, dabß es in vier, nach französischem Muster Departements genannte Verwaltungsbezirke zerfiel, nämlich Frankfurt mit Wetzlar, Aschaffenburg, Fulda und Hanau.
Von der Überzeugung ausgehend, daß gute Lehranstalten unter die wesentliehen und dringendsten Bedürfnisse des Staates gehören, wie es in den Grundsätzen der Finanzeinrichtung des Graßherzogtums vom Dezember 1811 heibt, erließ der Großherzog, von dem Staatsrat und General- kurator des öffentlichen Unterrichts, Theodor von Pauli, beraten, der sich durch den Besuch zahl- reicher Schulen Süddeutschlands und der Schweiz mit dem Stande der Pädagogik, namentlich der Methode Pestalozzis, der damals noch in Iferten am Neuenburger See wirkte, bekannt gemacht hatte, am 1. Februar 1812 eine Verordnung, die öffentlichen Unterrichtsanstalten, deren Organisation, Kuratel und Fonds betreffend. In der Einleitung dieses sehr bemerkenswerten Gesetzes heibt es, die Vereinigung der verschiedenen Bestandteile des Großherzogtums könne nur dann ihre volle Wirksamkeit für das Staatswohl erhalten, wenn sie von einem patriotischen Gemeinsinne und einem guten öffentlichen Geiste beseelt werde, die nur die Früchte einer in Religiösität begründeten Sittlich- keit, einer geübten und richtig geleiteten Tätigkeit des Verstandes und einer höheren durch Kunst und Wissenschaft bewirkten Bildung sein könne. Der 8. Abschnitt dieses für unsere Schule bedeut- samen Gesetzes lautet: die Städte, in welchen eine große Anzahl von Einwohnern sich mit dem Hlandel oder dem Fabrikwesen beschäftigt und in welchen für einige bürgerliche Klassen ein mehr als gewöhnlicher Umfang von Kenntnissen notwendig wird, sollen mit Realschulen versehen werden, welche für Zöglinge aller Konfessionen gemein sind und in welchen die zur glücklichen Betreibung der höheren bürgerlichen Gewerbe nötigen Kenntnisse gelehrt werden, und der Abschnitt 11 be- stimmt, daß in dem Hauptorte jedes Departements und in Wetzlar ein Großherzogliches, keiner der verschiedenen Glaubensgemeinden besonders zuständiges Gymnasium als Vorbereitungsanstalt für höhere Studien bestehen solle, neben dem kein Nebengymnasium geduldet werde.
Nun bestanden hier in Hanau zu damaliger Zeit zwei höhere Lehranstalten, die Hohe Landesschule, auch Schola illustris genannt und aus einem Gymnasium inferius und superius be- stehend, die auf ein von dem Grafen Philipp Ludwig II. im Jahre 1607 gegründetes Pädagogium zurückging und die wir wohl als reformiertes Gymnasium betrachten dürfen, ferner ein lutherisches Gymnasium, das aus einer Schule der lutherischen Gemeinde hervorgegangen war, die bald nach dem Jahre 1642 ihren Anfang genommen, sich trotz mehrfachen Widerstandes der Reformierten zu einem Gymnasium entwickelt und unter dem am 22. Dezember 1732 zu Idstein in Nassau geborenen und am 25. Dezember 1812 in Hanau verstorbenen Großherzoglich Frankfurtischen Konsistorialrat, l'rofessor und Rektor Johannes Andreas Benignus Bergsträßer ihre höchste Blüte erreicht hatte.
Da nun bei der geringen Einwohnerzahl Hanaus— die Stadt zählte 1812 etwa 12000 Ein- wohner— zwei so gleichartige Anstalten nicht nebeneinander bestehen konnten und die lutherische Schule in ihrer damaligen Einrichtung„ein unzweckmäbßiges Gemisch von Lyzeum und Bürgerschule
*) Die Festschrift trägt den Titel: Das Unterrichtsgesetz des Großherzogs Karl von Frankfurt vom 1. Februar 1812 und seine Bedeutung für das höhere Schulwesen Hanaus. Festschrift zur Jahrhundertfeier der Oberrealschule in Hanau 1913, von Professor Dr. Otto Ankel.


