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§ 9.
Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule ver- lassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnalimeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.
§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage ver- lieren alle Anordnungen, nach welchen bis dabin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
Offentliche Schlussfeier Samstag, den 22. März 1902, vormittags 9 ½ Uhr.
Ordnung der Schlussfeier.
1. Choral:„Dir, dir Jehovah, will ich singen“, Ev. Gesangbuch No. 289, V. 1 u. 2. 2. Psalm und Gebet.
3.„Präludium“ für Geige, Cello, Pianof. und Harmonium........ J ℳ. Se. HBach. 4. Chor:„Singet dem Herrn ein neues Lied“............. Z. Klein. 5.„Volksliederpotpourri“, für Klavier, Geige und Cello......... A. W. Francke.
6. Gesang: a.„Ohne Sang und ohne Klang“, Volkslied.
b.„Loreley“....... Fr. Silcher. (Die Schüler der Quinta.) 7. Deklamation:„Der Sänger“........... II. a. aats. 8. Quverture zur„Zauberflöte“ für Klavier, Harmonium, Geige und Cello... M. A. AMogzart. 9. Chor und Deklamation:„Die Macht des Gesanges“, v. Fr. Schiller.... A. Komberg. 10. Ansprache des Direktors.
11. Choral:„Nun danket alle Gott“, Ev. Gesangbuch No. 308, V. 1— 3.


