Jahrgang 
1912
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VII. Mitteilungen an die Eltern.

1. Entſprechend einem Erlaſſe des Herrn Miniſters weiſe ich die Schüler unſerer Anſtalt und ihre Eltern wiederholt auf die nachteiligen Folgen hin, die die Teilnahme von Schülern an verbotenen Verbindungen nach ſich zieht.

2. Dringend warne ich die Eltern, ihre Kinder an den Genuß geiſtiger Getränke zu ge⸗ wöhnen, die für Körper und Geiſt gleich ſchädlich ſind und die Kinder zum Lernen untüchtig machen.

3. Die Schule iſt ernſtlich bemüht, mit allen ihr zu Gebote ſtehenden Mitteln die ver⸗ derbliche ſogen. Schund⸗ und Schmutzliteratur zu bekämpfen. Sie glaubt dies dadurch mit zu er⸗ reichen, daß ſie den Schülern aus den Klaſſenbüchereien unterhaltenden, anregenden und für ihre 1 Faſſungskraft angemeſſenen Leſeſtoff in die Hand gibt. Wenn ſelbſtverſtändlich belehrende Bücher keineswegs ausgeſchloſſen ſind, ſo bildet doch den weitaus größten Beſtand eine ſittlich unan⸗ 3 ſtößige, gute Unterhaltungslektüre. Vielfach werden aber die Klaſſenbüchereien beſonders der oberen Klaſſen zu wenig benutzt. Es mag das zum Teil davon herrühren, daß manchem Schüler der einen reiferen Standpunkt vorausſetzende Leſeſtoff, wie ihn zumeiſt die Büchereien der oberen Klaſſen bieten, noch zu wenig feſſelt. Die Anſtalt iſt darauf bedacht, auch leichteren Leſeſtoff dieſen einzureihen. Die Eltern werden aber erſucht, darauf zu halten, daß dieſe Klaſſenbüchereien von ihren Söhnen in der richtigen Weiſe(nicht zu viel, aber auch nicht zu wenig) benutzt werden, und überhaupt den Leſeſtoff ihrer Söhne zu überwachen.

Wenn nun auch dieſe Klaſſenbüchereien in erſter Linie für die Schüler ſelbſt beſtimmt ſind, ſo glaubt die Anſtalt doch der guten Sache zu dienen, wenn ſie ausdrücklich den Familien⸗ angehörigen unſerer Schüler die Mitbenutzung geſtattet und ſie dazu einlädt, freilich unter der Vorausſetzung, daß die Bücher dadurch nicht zu lange zurückgehalten werden.

4. Eine ſittliche Gefahr kann den Schülern aus dem Beſuche der Kinematographen⸗ theater erwachſen. Ich bitte die Eltern auch in dieſer Beziehung ihre Söhne genau zu überwachen.-

5. Am Konfirmandenunterrichte nehmen die Schüler am zweckmäßigſten teil, während ſie der Klaſſe Obertertia angehören. Für die Dauer des Konfirmandenunterrichts werden Schüler vom Religionsunterricht der Anſtalt nur auf ausdrückliches Anſuchen der Eltern befreit.

6. Befreiung vom Turnunterricht iſt der Direktor nur dann zu gewähren befugt, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewieſen iſt, daß ein Leiden vorliegt, bei dem durch das Turnen eine Verſchlimmerung zu befürchten iſt.

7 Urlaub im Anſchluſſe an die Ferien kann in der Regel nur auf Grund eines maß⸗ gebenden ärztlichen Zeugniſſes, unter Umſtänden des Kreisarztes, erteilt werden. Derartige Geſuche ſind rechtzeitig vor Anfang der Ferien einzureichen. Ich bitte die Eltern dringend, wenn nicht der Geſundheitszuſtand ihrer Söhne eine Verlängerung der Ferien als unbedingt notwendig erſcheinen läßt, vom Nachſuchen um Urlaub abzuſehen.

8. Die Wahl der Penſion oder Wohnung unterliegt der Genehmigung des Direktors. Er tann ſeine Zuſtimmung nur zu der Wahl ſolcher Penſionen geben, in denen die Schüler voraus⸗ ſichtlich die nötige überwachung finden. Verantwortung für die Angemeſſenheit der gewählten Penſion kann die Schule nicht übernehmen.

9. Außerhalb der eigentlichen Schulzeit kann den Schülern der Aufenthalt in dem Gumnaſialgebäude nicht geſtattet werden. Die Eltern auswärtiger Schüler tun gut, falls ihre

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