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II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
Königlichen Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 14. April 1902 S. 2991. Die Pflege einer guten und leserlichen Handschrift der Schüler wird wiederholt zur Pflicht gemacht. Jede Verlockung zur Flüchtig- keit, z. B. durch zu rasches Diktieren, durch häusliche Aufgaben, die nicht vom Lehrer selbst durchgesehen werden, dureh Begünstigung des Nachschreibens un Unterricht ist sorgsam zu vermeiden. Bei der Durchsicht von Aufgaben und Reinschriften jeder Art ist regelmäbig auch duas Xußere angemessen zu berücksichtigen und erforderlichen Falles Arbeiten, die schon bei der Einlieferung durch Flüchtigkeit oder U'nordentlichkeit der Schrift Die in den Lehrplänen von 1901 vorgesehene Einrichtung besonderen Schreibunter-
1. Verfügung
besonders zu beurteilen.
auffallen, sind zurückzuweisen. 1 richts für Schüler mit schlechter Handschrift Soll erforderlichen Falles dazu dienen, die in dem Schreibunterricht der
unteren Klassen gewonnene Grundlage zu festigen und zu ergänzen. Endlich soll fortan allgemein sowohl in die gewöhmlichen, im Laufe des Schuljahrs auszustellenden Zeugnisse bis in die Ober-Prima hin als auch in die Reife zeugnisse ein Urteil über die Handschrift der Schüler aufgenommen werden und ausdriicklich gerügt werden, falls ein
Schüler etwa die Neigung zeigt, seinen Namen undeutlich zu schreiben.
2. vom 21. April 1902 S. 3371, hetrifft den Leihverkehr der Bibliotheken. 3. vom 21. April 1902 S. 3251. Die in den Teubnerschen Verlag in Leipzig übergegangene Zeitschrift
Archiv der Mathematik und P'hysike wird zur Anschaffung empfohlen.
4.— vom 24. Xpril 1902 S. 3103. Die bei der Kasse eingehenden und von ihr ausgehenden l'ostanweisungs- beträge sollen tunlichst im Wege der Giro-Cberweisung mit der Reichsbank bewirkt werden. vom 12. Mai 1902 S. 1201. Der l'imbau eines Zimmers zur Verbesserung der Lichtverhältnisse wird
5. genelnnigt.
6.— vom 12. Mai 1902 S. 3523. Einem von einer anderen Anstalt gestellten Antrag, Turnlehrer und Lehrer Hlaftpflicht bei l'infällen von Schülern zu versichern, kann nicht entsprochen
der Physik aus Anstaltsmitteln gegen die Ilaftpflicht der Lelmer keine erheblichere Verschärfung der bis-
werden, da die Vorschriften des B. G. B. über herigen gemeinrechtlichen Vorschriften enthalten.
7.— vom 31. Mai 1902 S. 3041, vom 20. Oktober 1902 S. 8737 und 6. Junuar 1903 S. 61. Die Regeln Uüir die neue Rechtschreibung sowie die Bestimmungen über die Anwendung in der Schule, in den Lehrbüchern wie im .
amtlichen Verkehr werden mitgeteilt.
8.— vom 13. Juni 1902 S. 4861. Fünfter Nachtrag zum Normaletat vom 4. Mai 1892, betr. Besoldungen der
Leiter und Lehrer der höheren Schulen. 9. vom 19. Juli 1902 S. 4684. Die Lehrer sollen dem Unwesen der Schülerverbindungen fortgesetzt die und Eltern sollen von Zeit zu Zeit durch die Progrumme gewarnt werden.
größte Aufmerksamkeit zuwenden. Schüler über die Prüfung sogenannter Extrancer behufs Nach-
10.— vom 5. August 1902 S. 6461. Bestimmungen weises der Reife für die Prima.
11.— vom 6. August 1902 S. 3301. Vorschriften über die Erteilung des Zeichenunterrichtes.
12. vom 4. August 1902 S. 6581. Gleichberechtigung der Reifezeugnisse der deutschen Gymmasien und
Realgymnasien, der preubischen Oberrenlschulen, sowie der als gleichberechtigt anerkannten höheren Lehranstalten für
den Seeoffizierberuf. 3 13.— vom 4. November 1902 S. 6301. Beihülfen des Staates zur Förderung wissenschaftlicher Bestrebungen
im höheren Lehrerstande.. 14. vom 19. Dezember 1902 S. 10600. Die Einrichtung von Lehrersprechstunden, Wenn möglich im Gym-
nasialgebäude, wird angeordnet.(S. am Schlusse des Jahresberichtes Mitteilungen an die Eltern).
15. vom 19. Januar 1903 S. 330. Es wird genehmigt, dab anläbßlich der Sechshundertjahrfeier der Studt Hanau am 2. Februar 1903 eine Schulfeier stattfinde und der Unterricht ausfalle.— 16.— vom 26. Januar 1903 S. 471. Es wird hingewiesen auf die Vorteile, die seitens der Universitätskliniken
in Krankheitsfällen Beumten und Lehrern sowie ihren Angehörigen bei Inanspruchnahme gewährt werden.


