Jahrgang 
1898
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Das J. ubiläumsstipendium Abt. II war an den Oberprimaner Ferd. Wallschmitt verliehen, Abt. I an den Unter- primaner Carl Schaub. Einer Anzahl von dürftigen und würdigen Schülern wurde das Schulgeld ganz oder teilweise arlassen. Auch wurden bedürftigen Schülern Schulbücher aus der durch das Pelssche Legat unterstützten bibliotheca

pauperum geliehen.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern. Schlussfeier. Sonnabend, den 2. April, vormittags 9 Uhr.

Gesang: Lied 313, Vers 7. Verkündigung der Versetzung durch den Direktor.

1. Gemeinsamer Gesang. Lied 313, Vers 1 und 2. 2. Bibellektion.

3. Chorgesang:Preis und Ehre ihm! von Spohr. 4. Gebet.

5.

6.

An die Eltern der Schüler richte ich die dringende Bitte, wenn es irgend angeht, es doch so einzurichten, dass ihre Söhne, während sie der Klasse Obertertia angehören, den Konfirmanden- unterricht besuchen.

Der regelmässige Vormittagsunterricht beginnt während des ganzen Schuljahrs um 8 Uhr, jedoch während der Zeit vom 21. November 1898 bis zum 18. Februar 1899 einschliesslich um 8 ½ Uhr. Der regelmässige Nachmittagsunterricht dauert von 2 bis 4 Uhr.

Die Ferien haben im kommenden Schuljahr folgende Ordnung: Pfingstferien sind vom 29. Mai bis 1. Juni, Sommerferien vom 3. Juli bis 1. August, Herbstferien vom 25. September bis 10. Oktober, Weihnachtsferien vom 23. Dezember mittags bis zum 6. Januar einschliesslich. Die Osterferien beginnen mit Sonntag dem 26. März 1899.

Die Wahl der Pension oder Wohnung unterliegt der Genehmigung des Direktors. Er kann seine Zustimmung nur zu der Wahl solcher Pensionen geben, in welchen die Schüler die nötige Überwachung finden.

Montag den 18. April findet von 8 Uhr morgens an die Aufnahmeprüfung der neu eintretenden Schüler statt. Bei ihrer Anmeldung, welche der Unterzeichnete am 1. und 2. April morgens von 10 12 Uhr in dem Gymnasialgebäude mündlich, auch sonst jederzeit schriftlich entgegennimmt, sind vorzulegen: 1. Der Geburtsschein. 2. Ein Impfschein(bei zurück- gelegtem 12. Lebensjahre ein Wiederimpfschein). 3. Zeugnisse über den seitherigen Unterricht.