Verfügungen des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums.
1) Vom 11. Dezember 1879: Die den Schülern der Obersecunda von dem Direktor erteilte Erlaubnis zum Besuch eines anständigen Wirtschaftslokals wird nachträglich genehmigt.
2) Vom 17. Januar 1880: Eine Ministerial-Verfügung vom 12. ejusd. wird zur Kenntnisnahme und genauen Nachachtung mitgeteilt, in welcher die in Bezug auf die Einfůhrung neuer Schulbücher geltenden Grundsät⸗ze und Verordnungen zusammengefasst und in einzelnen Punkten ergänzt werden.
3) Vom 20. Januar 1880: Schüler, die wegen Teilnahme an verbotenen Verbindungen von einer Anstalt ausgewiesen worden sind, dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres in dieselbe Schule, der sie früher angehörten, wieder aufgenommen werden.
4) Vom 31. Januar 1880: In Gemässheit einer Minist.-Verf. vom 27. ejusd. wird der Direktor veranlasst, vom nächsten Schuljahr ab an dem hiesigen Gymnasium katholischen Religionsunterricht, und zwar für zwei Abtei- lungen mit je 2 Stunden wöchentlich, einzurichten und mit der Erteilung desselben widerruflich den Herrn Kaplan Ney hierselbst zu beauftragen.
5) Vom 4. Februar 1880: Eine Minist Verf. vom 21. Januar, welche anordnet:
1) Das Buch„Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung zum Gebrauche an den preussischen Schulen. Berlin, Weidmannsche Buchhandlung. Ladenpreis des gebundenen Exemplars 0,15 M.“ hat vom Beginn des Schuljahrs 1880/81 an allen Schulen als Norm für den orthographischen Unterricht und für die in den schriftlichen Arbeiten der Schüler einzuhaltende Orthographie zu dienen. In den Schullehrer- und Lehrerinnen-Seminarien sowie in denjenigen Klassen der höheren Schulen, zu deren Lehraufgabe der orthographische Unterricht gehört, ist dasselbe als Schulbuch einzuführen.
2) Alle zur Einführung im Schulunterrichte zu beantragenden deutschen Lesebücher, einschliesslich der neuen Auflagen der bereits im Gebrauche befindlichen, haben fortan die vorgeschriebene Orthographie einzuhalten. Eine Ausnahme davon machen nur solche Lehrbücher, welche als litterarhistorische Hülfsmittel die Schreibweise der betreffenden Zeit grundsätzlich beibehalten.— Es ist in geeigneter Weise dahin zu wirken, dass die gleiche Orthographie auch in anderweiten Schulbüchern zur Anwendung komme; ins- besondere sind aus den Klassen Sexta, Quinta und Quarta der höheren Schulen innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren Schulbücher von abweichender Orthographie zu beseitigen.
wird zur Kenntnis und mit der Veranlassung mitgeteilt, die vorgeschriebene Orthographie in dem hiesigen Gymnasium von Beginn des Schuljahres 1880/81 an zur allgemeinen Einführung zu bringen.
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— III. Statistische Uebersicht.
A. Lehrer.
Das Lehrerpersonal des Gymnasiums hat gegenvwärtig folgenden Bestand:
Direktor:
Dr. Wilhelm Fürstenau, Ordinarius von Prima. Oberlehrer:
Friedrich Krause, Prorektor.
Dr. Friedrich Heussner, Ordinarius von Ober-Secunda.
Joh. Bapt. Ricker, Ordinarius von Unter-Tertia.
Ordentliche Lehrer:
Dr. Georg Wolff, Ordinarius von Unter-Secunda.
Dr. Otto Wackermann, Ordinarius von Ober-Tertia.
Hermann Schaub, Ordinarius von Quarta.
August Schmitz, Ordinarius von Sexta.
Wilhelm Henkel.


