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. 3) Vom 4. Juni 1877 bzw. 9. Februar 1878: In Betreff der Zuerkennung des militärischen Qualificationszeug- nisses hat der Herr Minister der geistl. etc. Angel. weiter angeordnet:
à.
b.
dass der Beschluss darüber nicht früher gefasst werden darf als 30 Tage vor dem Abschluss des ein- jährigen Besuches der Secunda;
dass für die Entscheidung uber diese Zuerkennung dieselben Grundsätze einzuhalten sind, welche für die Versetzung in eine höhere Classe in Geltung sind;
dass das militärische Qualificationszeugniss den auf der Schule verbleibenden Schülern zugleich mit dem Schulzeugnisse auszustellen und einzuhändigen ist. Die Inhaber eines solchen Qualificationszeugnisses bedürfen bei einer erst später eintretendea Anwendung desselben nur noch einer Bescheinigung des Directors über ihre sittliche Führung in der dazwischen liegenden Zeit;
d. dass für die Ausstellung eines Duplikats für ein verloren gegangenes Militärzeugniss eine Gebühr von
50 Pf. zu Gunsten des Bibliothekfonds zu fordern ist.
4) Vom 15. August 1877: Der Herr Minister der geistl. etc. Ang. hat angeordnet, dass bei allen aus Staats- fonds unterhaltenen bzw. subventionirten höheren Unterrichtsanstalten im Falle einer Steigerung der Bedürfnisse in der Regel auf eine Erhöhung des Schulgeldes bis zum Durchschnittssatz von 90 Mark(jetzt 72 M.) pro Kopf Bedacht genommen und, wo irgend möglich, ein einheitlicher Satz fur alle Classen derselben angestrebt werden soll. Dagegen können, wo dies nöthig erscheint, vom Zeirpunkt der Erhöhung je nach den besonderen Verhältnissen Schulgeld- befreiungen bis zu 20%(jetzt 10%) der Schülerzahl vorübergehend gestattet werden.
5) Vom 20. Februar 1878: Mittheilung nachstehender Ministerial-Verfügung:
„— Bei der Aufnahme von Schülern, welche wegen Theilnahme an einer Verbindung aus einer Anstalt ent- „fernt sind, haben die Directoren der übrigen Gymnasien mit gleicher Vorsicht und Strenge zu verfahren. „Zu dem Zwecke werden die betreffenden Directoren in keinem Falle versäumen dürfen, sich mit ihrem „entlassenden Collegen in Verbindung zu setzen und sich alle den aufzunehmenden Schäler betreffenden „Vorgünge mittheilen zu lassen, nachdem sie die präsentirten Abgangszeugnisse sorgfältig geprüft haben „Ist dies geschehen, so ist dem aufzunehmenden Schüler vor der Conferenz zu Protokoll zu eröffnen, dass „er bei dem ersten ähnlichen Vergehen oder einem Versuch dazu auch von der neuen Anstalt ausge- „Wiesen werden würde“
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III. Statistische Uebersiocht.
A. Lehrer.
Das Lehrerpersonal des Gymnasiums hat gegenwärtig folgenden Bestand:
Director:
Dr. Wilhelm Fürstenau, Ordinarius von Prima.
Oberlehrer:
Professor Dr. Konrad Fliedner, Prorector. Anton Lichtschlag, Ordinarius von Ober-Secunda.. Dr. Reinhard Suchier.
Ordentliche Lehrer:
Dr. Albert Duncker, Ordinarius von Unter-Secunda.*)
Joh.
Bapt. Ricker, Ordinarius von Unter-Tertia.
Dr. Georg Wolff, Ordinarius von Ober-Tertia.
*) Siehe die Chronik.


