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10.
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II. Auszug aus den Verfügungen der Königl. Behörden,
insoweit sie von allgemeinem Interesse sind.
Verfügung vom 4. März bringt einen Ministerial-Erlass vom 15. Februar 1887 betreffend: unbefugte Aufgrabungen der Ueberreste der Vorzeiten.
„Verfügung vom 9. März enthält Ministerial-Erlass vom 3. März wegen Schulgeld-Erhebung
in den höheren Schulen.
Verfügung vom 12. März teilt ein Ministerial-Rundschreiben mit, welches bestimmt, dass bei Papier-Rechnungen das Ries zu 1000 Bogen aſs Einheit zu Grunde zu legen sei. Verfügung vom 5. Mai zeigt an, dass in der Turnlehrerbildungs-Anstalt zu Berlin im October ein neuer Cursus beginnt.
Verfügung vom 23. Mai betrifft die Frage, ob Zeichenlehrer Stimmrecht bei den Ver- setzungs-Conferenzen haben.
Verfügung vom 9. Juni bezieht sich auf einen Miniaterinl.Vrlass, welcher anordnet, dass der Sammlung von Altertümern die nötige Aufsicht und Konservirung zu Teil werde. Verfügung vom 28. Juli enthält den Revisionsbescheid auf geschehene Schulrevision in den Tagen vom 15. bis 17. Juni a. c.
. Verfügung vom 9. August bringt Ministerial-Erlass vom 13. Juli betreffend: Fortgewährung
des Civildiensteinkommens an wissenschaftliche Hülfslehrer während ihrer Einberufung zum Militär.
Verfügung vom 16. November enthält einen Ministerial-Erlass vom 4. Juli, der verfügt, dass bis zum l. December a. c. und künftig bis zum 15. November jedes Jahres über etwaige Kunstsammlungen. die im Besitz der Anstalt sind, berichtet werden soll. Verfügung vom 2. December ordnet an, dass Schüler, die in II? sitzen geblieben sind, nur dann das Qualifikationszeugnis erhalten können, wenn sie sich nach einem halben Jahre die zur Versetzung nach IIi nötigen Kenntnisse angeeignet haben und dies durch Prüfung darthun.
Verfügung vom 27. Januar erkennt an, dass die zur Zeit noch in Kraft stehende Schul- ordnung einer Umgestaltung bedarf. Sie erteilt dem Lehrer-Collegium die Befugnis zu, schon jetzt bei schlimmerea Vergehungen der Schüler Arreststrafen bis zu einer vier- stündigen Dauer zu verhängen, sowie unter Umständen ihnen unter bez. Mitteilung an die Eltern derselben für den Fall eines nochmaligen Vorkommens von ungehörigem Be- tragen die Strafe der Ausweisung anzudrohen.
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