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TII. Nitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Die öffentliche Prüfung findet am Freitag, den 12. April, von morgens 8 Uhr ab in folgender Ordnung statt: Chorgesang: Wie schön leuchtet der Morgenstern.
8— 8 ¾ Uhr Sexta: Religion KhSlat, IDi,„ Drunts: ae S,........... Kqwlaler 90--iOhR, Qunrta: Mammansidh........... Uezukanor 101-lll=, Tera: Fergeerbie...... Kran h. He seMunda: Wnssehk........... TMrsLrrken
Chorgesang: Ab bleib mit deinem Segen.
Schluss des Schuljahres am Sonnabend, den 13. April.
Das neue Schuljahr beginnt am Montag, den 29. April, morgens 9 Uhr mit der Aufnahmeprüfung.
Bei der Aufnahme in die Sexta, welche in der Regel nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr erfolgen darf, wird gefordert: 1. Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift. 2. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben. 3. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben. 4. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. 5. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und Neuen Testaments.
Das Schulgeld ist vierteljährlich vorauszubezahlen. Zur Erleichterung der Zahlung ist es jedoch in den 3 ersten Quartalen gestattet, dasselbe in monatlichen Raten zu entrichten. Es beträgt monatlich für Sexta und Quinta 6,50 M., für Quarta 7,50 M. und für Tertia und Sekunda 8,50 M. An Bibliothekgeld wird für das Quartal 0,25 M. entrichtet. Die Erhebung findet am ersten Mittwoch jeden Monats nach 12 Uhr im Schullokal durch den Rendanten der Schulkasse statt. Für das 4. Quartal wird das Schulgeld anfangs Januar auf einmal erhoben.
Unbemittelten Schülern, welche sich durch Fleiss und gutes Betragen auszeichnen, kann das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Desfallsige Gesuche sind an das Kuratorium der Anstalt zu richten. Die Erlassung des Schulgeldes erstreckt sich jedesmal nur auf ein Jahr und kann, falls die Bedingungen für Schulgeldbefreiung nicht mehr vorhanden sind, auch während dieser Zeit zurückgezogen werden. Die Gesuche um Fortgenuss des Beneficiums sind vor Beginn des neuen Schuljahres an den Vorsitzenden des Kuratoriums einzureichen.
Hofgeismar, den 1. April 1889.
Der Rektor des Realprogymnasiums Krösch.


