— 18—
Die einheimischen, bei ihren Eltern wohnenden Schüler dürfen Theater, öffent- licehe Konzerte und Vorträge nur mit der Erlaubnis, öffentliche Bälle nur in Beglei- tung der Eltern oder ihrer Stellvertreter besuchen; die auswärtigen Schüler bedürfen in beiden Fällen der vorher einzuholenden Prlaubnis des Klassenleiters.
Den Eltern wird dringend empfohlen, Mützen, Uberzicher, Regenschirme usw. ihrer Söhne mit eingenähten Namen zu versehen.
Ferner bitte ich die Eltern, von etwaigen Fällen einer übe rtragbaren Krankheit in ihrer Familie oder in ihrem Hause mir unverzüglich Mitteilung zu machen und so die Schule in den von ihr zur Verhütung und Bekämpfung dieser Krankheiten zu treffenden Maßregeln zu unterstützen.
Ein erschütternder Vorfall, der sich vor kurzem an einem schlesischen Gymnasium ereignet hat, daß ein Schüler von einem Mitschüler, der den Mechanismus seiner Browning- bistole erklären wollte, tödlich verwundet worden ist, gibt mir Veranlassung, auf den Erlaß des Herrn Ministers vom 21. September 1892 hinzuweisen, wonach Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfall aber unnachsicht- lich mit Verweisung zu bestrafen sind. An die Eltern aber, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben, richte ich die dringende Bitte, daß sie die Schule in ihren Bestrebungen, so schmerzlichen Vorkommnissen vorzubeugen, auch ihrerseits durch einmütiges Zusammenwirken mit dem Lehrerkollegiuam unterstützen möchten.
Gemäß dem Erlaß Sr. Exzellenz des Herrn Oberpräsidenten vom 24. Juni 1908 weise ich wiederholt darauf hin, daß es sich im eigenen Interesse der Schüler empfiehlt, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes(mit Vollendung des 17. Jahres) gemäß § 89 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Heeresdienst bei der „Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige“ in Wiesbaden nachzusuchen. Dabei sind die auf dem„Zeugnis über die wissenschaftliche Befühigung für den einjährig-freiwilligen Dienst“ enthaltenen Bemerkungen genau zu beachten.
Zur Förderung des Zusammenwirkens von Eltern und Lehrern ist die Einrichtung getroffen Worden, daß jeder Lehrer wöchentlich eine Sprechstunde für die Eltern oder Pfleger seiner Schüler festgesetzt hat. Uber Ort, Dag und Stunde, die von jedem Lehrer zur Sprechstunde bestimmt sind, gibt eine im Flur des Schul- gebäudes, gerade dem Haupteingang gegenüber angebrachte Ubersicht Auskunft. Außerdem ist in jedem Klassenzimmer ein besonderer Anschlag über die wöchent- lichen Sprechstunden der Lehrer der betr. Klasse angebracht, damit jeder Schüler stets ohne weiteres imstande ist, seinen Eltern darüber Auskunft zu geben. In etwaigen Zweifelfällen wolle man sich an den Pedellen wenden(Wohnung im Erdgeschoß). Die Eltern werden gebeten, von dieser Einrichtung, so oft es ihnen nur wünschenswert erscheint, Ge- brauch zu machen und nicht die Besuche auf die letzten Wochen zu verschieben. Wo es sich nicht um eine Auskunft allgemeiner Natur handelt, wolle man zunächst mit den Herren Klassenleitern und Fachlehrern in Verbindung treten und wo möglich sich einen Tag vorher anmelden, damit die Herren Klassenleiter rechtzeitig die erforderlichen Erkundigungen über den betreffenden Schüler einziehen können.
Die Sprechstunde des unterzeichneten Direktors bleibt unverändert an allen Schultagen 11—12 Uhr vormittags in seinem Amtszimmer.
Die Abmeldung eines Schülers muß schriftlich durch den Vater oder dessen Stellvertreter bei dem Direktor erfolgen. Erfolgt die Abmeldung nicht innerhalb der ersten Woche nach dem Schulschluß eines Unterrichtsvierteljahres, so ist das Schulgeld für das nächste Vierteljahr noch zu entrichten.
Zur Aufnahme in die unterste Vorschulklasse ist in der Regel das vollen- dete sechste, zur Aufnahme in die Sexta der Hauptanstalt in der Regel das vollen- dete neunte Lebensjahr erforderlich.


