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VI. Unterstützungen von Schülern.
Einer grösseren Anzahl von bedürftigen und würdigen Schülern war die Zahlung des Schulgelds ganz oder teilweise erlassen.
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Der letzte Schultag des zu Ende gehenden Schuljahrs ist der 4. April. An diesem Tage werden die Zeugnisse ausgeteilt. Solche werden dreimal im Jahre ausgestellt, zum Schluss des Sommerhalbjahrs, zu Weihnachten und zu Ostern. Nach den Ferien sind sie jedesmal, mit der Unterschrift des Vaters oder, wenn derselbe nicht mehr lebt, mit der Unter- schrift der Mutter, bez. des Vormundes, versehen, den Ordinarien von den Schülern wieder vorzulegen. Es ist nicht zulässig, der Unterschrift irgendwelche Bemer- kungen beizufügen. Aufs neue wird hierdurch hervorgehoben, dass bei Nichtver- setzung eines Schülers in eine höhere Klasse von einer nachträglichen Abänderung des diesbezüglichen Konferenzbeschlusses unter keinerlei Umständen die Rede sein kann.
Bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir die Eltern noch auf Folgendes aufmerksam zu machen:
Zur Förderung des für das Wohl der Schüler in erziehlicher wie in unterrichtlicher Hinsicht so wichtigen Zusammenwirkens von Eltern und Lehrern ist die Einrichtung getroffen worden, dass jeder Lehrer wéöchentlich eine Sprechstunde für die Eltern oder Pfleger seiner Schüler festgesetzt hat.
Ueber Ort, Tag und Stunde, die von jedem Lehrer zur Sprechstunde bestimmt sind, gibt eine im Flur des Schulgebäudes, gerade dem Haupteingang gegenüber, angebrachte Uebersicht Auskunft.
Ausserdem ist in jedem Klassenzimmer ein besonderer Anschlag über die wöchentlichen Sprechstunden der Lehrer der betr. Klasse angebracht, damit jeder Schüler stets ohne weiteres imstande ist, seinen Eltern darüber Auskunft zu geben.
In etwaigen Zweifelsfällen wolle man sich an den Pedellen wenden(Wohnung im Erdgeschoss).
Die Sprechstunde des unterzeichneten Direktors bleibt unverändert an allen Schultagen 11—12 Uhr vormittags in seinem Amtszimmer(1. Stock).—
Zur Aufnahme in die unterste Vorschulklasse ist in der Regel das vollendete sechste, zur Aufnahme in die Sexta der Hauptanstalt in der Regel das vollendete neunte Lebensjahr erforderlich.
An Vorkenntnissen wird für die Sexta verlangt:
1) Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift,
2) Fertigkeit, Vorgesprochenes in beiderlei Schrift ohne gröbere Fehler gegen die Rechtschreibung leserlich, reinlich und nicht allzu langsam nachzuschreiben,
3) Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, 4) einige Kenntnis biblischer Geschichten. Mit Beginn des neuen Schuljahrs wird die Prima der Realschule ins Leben
treten. In der Realschule wird kein lateinischer Unterricht erteilt, sondern in Sexta mit Französisch begonnen, von Tertia an kommt als zweite Fremdsprache das Englische


