Jahrgang 
1902
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VI. Unterstützungen von Schülern.

Einer grösseren Anzahl von bedürftigen und würdigen Schülern der Hauptanstalt (für die Vorschule giebt es keinen Erlass) war die Zahlung des Schulgelds ganz oder teil- weise erlassen.

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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Laut Verfügung Sr. Excellenz des Herrn Ministers vom 26. bezw. 30. Oktober 1901 werden die nachfolgenden Bestimmungen mitgeteilt:

l. Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten. § 1.

Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Be- fragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Er- gänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches (z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unter- scheiden; zum Schlnsse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden.

§ 4.

Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Ueber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statt- haft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGutu in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind anzusehen:

a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b) für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c) für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften. § 5.

Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern,