Söhne oder Pflegebefohlenen begleiteten Gesuche spätestens 14 Tage vor dem Semester-
schluß dem Unterzeichneten einzureichen, und zwar sind die Gesuche um Verleihung
des Freitisches an das Königliche Provinzial-Schulkollegium(zu Händen des Gymnasial-
direktors), die um Schulgeldbefreiung an den Königlichen Gymnasialdirektor zu richten. Von sonstigen Stiftungen bestehen an der Anstalt:
Das Molitorsche Familienstipendium. Es wurde vom Königlichen Provineinn Schülroleginm auf den Vorschlag des Direktors dem stud. theol. Theys aus Hamm verliehen.
2. Die Münscherstiftung. Das Stiftungskapital beträgt am Ende des Rech- nungsjahres 1905/1906 3095,73 Mark; davon sind 2800 Mark in das Preußische Staatsschuld- buch eingetragen. Das Stipendium wurde vom Lehrerkollegium mit je 51 Mark den Ober- primanern Karl Wackerbarth und Karl Sprengel bewilligt.
3. Das Schimmelpfengsche Familien-Benefizium. Dieses beträgt 12,19 Mark; es ist in diesem Jahre in Ermangelung eines berechtigten Bewerbers nicht ver- geben worden.
Außerdem ist eine neue Freitischstelle in der Bildung begriffen, Das Kapital hat sich durch Zinsen-Zuwachs von 2832,05 Mark auf 2927,45 Mark erhöht.
VII. Mitteilungen an die Eltern und die Schüler.
Um das Zusammenwirken von Elternhaus und Schule bei der Erziehung der Jugend zu erleichtern, ist dafür Sorge getragen, daß alle Schüler genau wissen, wann und wo jeder einzelne ihrer Lehrer bereit ist, die Angehörigen seiner Schüler zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen und Rat und Auskunft zu erteilen.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:
Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Geneh- migung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der alten und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Klassen- lehrers einzuholen..
Solange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Klassenlehrers verlassen dürfen.
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