Jahrgang 
1886
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einen wissenschaftlichen Beruf ausreichend befähigt sind, verliehen werden. Unter denselben Bedingungen kann auch das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. In der Regel werden diese Wohlthaten nicht im ersten Jahre des Schulbesuches ver- liehen. Die Bewerber haben ihre von Zeugnissen über die Bedürftigkeit ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen begleiteten Gesuche spätestens 14 Tage vor dem Semesterschluß dem Unter- zeichneten einzureichen, und zwar sind die Gesuche um Verleihung des Freitisches an das Königliche Provinzial-Schulkollegium, die um Schulgeldbefreiung an den Königlichen Gym- nasialdirektor zu richten. Den dritten Brüdern wird auf Nachsuchen der Eltern das Schul- geld erlassen.

Von sonstigen Stiftungen bestehen an der Anstalt:

1) Das Molitorsche Familienstipendium. Dasselbe ist für das erste Semester in Ermangelung eines Bewerbers nicht verliehen worden; für das zweite Semester wurde es dem stud. theol. Rud. Ritter bewilligt.

2) Die Münscherstiftung. Das Kapital derselben beläuft sich auf 2816,47 Mk., das Stipendium wurde mit je 57 Mk. an die Oberprimaner Karl Reich und Friedrich Schmitt verliehen. 1

3) Das Schimmelpfengsche Familienbenefizium. Dasselbe ist in Er- mangelung von Bewerbern auch in diesem Jahre nicht verliehen worden.

Außerdem ist eine neue Freitischstelle in der Bildung begriffen. Das Kapital hat sich durch Zinszuwachs von 1025,00 Mk. auf 1065,92 Mk., ferner durch Uberweisung eines Teiles des Reinertrages von der Aufführung desDornröschens(vgl. oben Chronik) auf 1090 M. vermehrt.

VII. Witteilungen an die Schüler und an deren Eltern.

Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:

Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen derselben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius einzuholen.

Solange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen. 4

Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu ge- wöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Er- laubnis des Ordinarius verlassen dürfen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit verschieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Hause sein müssen.