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Die wichtigsten Bestimmungen dber das von den Schülern einzuhaſtende Betragen, sowie ũber die Erteilung von Benifizien(Freitisch und Schufgeldbefreiung).
Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen derselben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius einzuholen.
So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis des Ordinarius seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu ge- wöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschliefslich je nach der Jahreszeit be- stimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen dürfen.
Für alle Schüler wird— je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit verschieden — eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Hause sein müssen.
Die Teilnahme der Schüler an öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatra- lischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, darf nur mit Erlaubnis des Direktors und Ordina- rius stattfinden.
Regelmäſsige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Vereinigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.
Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, dals das Rauchen dem Be- treffenden nicht schädlich sei. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt ist unter allen Umständen untersagt.
Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder ihres Ordinarius be- herbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht aufserhalb seiner Wohnung zubringen.
Es bestehen an der Anstalt 40 Freitischstellen, welche bedürftigen Schülern, die sich durch Fleiſs und gutes Betragen auszeichnen und vermöge ihrer Anlagen für einen wissenschaftlichen Beruf ausreichend befähigt sind, ver- liehen werden. Unter denselben Bedingungen kann auch das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. In der Regel werden diese Wohlthaten nicht im ersten Jahre des Schulbe- suches verliehen. Die Bewerber haben ihre von Zeugnissen über die Bedürftigkeit ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen begleiteten Gesuche spätestens 14 Tage vor dem Semestetschlußs dem


