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12. Desgl. vom 28. November 1874, wodurch ein Abdruck des Statuts der Charlotten⸗Stiftung für Philologen und der Preisaufgaben des laufenden Jahres mitgetheilt wird.
13. Verfügung derſ. h. B. vom 4. December 1874 nebſt Abſchrift der Miniſterial⸗Verfügung vom 27. November, welche mit Bezug auf die Verf. vom 23. September 1871, wodurch die im Verlage von Hermann Nieter zu Berlin erſchienenen, auf die Landwirthſchaft und die Naturwiſſenſchaften bezüglichen Abbildungen empfohlen worden ſind, darauf aufmerkſam macht, daß nunmehr in demſelben Verlage weitere Bildertafeln erſchie⸗ nen ſind, welche dem Unterrichte in der Geſchichte, im Zeichnen und in den weiblichen Handarbeiten dienen ſollen.
14. Verfügung derſ. h. B. vom 4. Januar 1875, wodurch folgende Miniſterial⸗Verfügung vom 28. December 1874 mitge⸗ theilt wird: Bei Anſtellung derjenigen Religionslehrer, welche nicht aushülfsweiſe einige Stunden übernehmen und dafür re⸗ munerirt werden, ſondern mit der vollen Stundenzahl und dem vollen Gehalt eines ordentlichen Lehrers in das Lehrercollegium einer höheren Schule eintreten, iſt bisher ein verſchiedenes Ver⸗ fahren beobachtet worden. Um darin eine gleichmäßige Ordnung herzuſtellen, beſtimme ich, daß hinfort bei der Anſtellung ſolcher ausſchließlich oder vorzugsweiſe für den Religionsunterricht be⸗ ſtimmten Lehrer ohne Unterſchied der Confeſſion ſowohl hinſicht⸗ lich der Anforderungen an ihre Qualification wie hinſichtlich des ihnen zu gewährenden Gehaltes und Ranges nicht anders verfahren werde, als bei den übrigen wiſſenſchaftlichen Lehrern. Demgemäß finden in Betreff der Qualification die in dem Re⸗ glement vom 12. December 1866 enthaltenen Beſtimmungen über die evangeliſchen Candidaten auf die katholiſchen analoge Anwendung. Die zur Zeit bereits feſt angeſtellten Religions⸗ lehrer ſind übrigens, ſofern ſie den Unterricht in der Religion und im Hebräiſchen bis einſchließlich Prima zu ertheilen ſich befähigt erwieſen haben, von der Aſcenſion innerhalb der ordent⸗


