Jahrgang 
1902
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Das neue Schuljahr beginnt am 1. September.

Zur Aufnahme der in das Gymnasium und die Realschule eintretenden Schüler ist der Vormittag des 30. und 31. August von 9 12 Uhr angesetzt.

Die Anmeldung derselben hat vorschriftsmässig durch die Eltern oder deren Stellver- treter zu geschehen, wobei Tauf- und Impfschein und Schulzeugnisse vorzulegen sind.

Bei der Aufnahme hat jeder Schüler eine Einschreibgebühr von 2 K und die Taxe von 6 K für die Pensionsanstalt der Landeskirche zu zahlen. Dieselbe Zahlung ist auch von denjenigen Schülern zu leisten, welche bereits im Vorjahre Schüler unserer Anstalt waren. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann die Direktion von der Hälfte dieser Gebühr eine Befreiung gewähren, bei gänzlicher Mittellosigkeit auch ganze Befreiung.

Das jährliche Schulgeld beträgt:

a) für einheimische Schüler A. B., deren Angehörige die Kirchen-(Schul)steuer zahlen:

in den vier Unterklassen 24 K, in den vier Oberklassen 48 K;

5) für die übrigen einheimischen und für die nicht einheimischen Schüler A. B.:

in den vier Unterklassen 36 K,

in den vier Oberklassen 60 K; c) für alle andern:

in den vier Unterklassen 48 K,

in den vier Oberklassen 72 K.

Die Schüler der vier Oberklassen haben für die Schülerbibliothek der Oberklassen den Betrag von 1 K 40 h. pro Semester zu zahlen.

Das Schulgeld kann in vierteljährigen Raten gezahlt werden; als Termine für dieselben gelten der 1. September und der 1. Dezember, der 1. März und der 1. Juni. Tritt ein Schüler aus, so hat er auch nur bis zum Schlusse des betreffenden Vierteljahres, in welchem der Aus- tritt ordnungsgemäss erfolgte, das bis zu dieser Zeit entfallende Schulgeld zu zahlen. Die Zahlung des Schulgeldes hat bei dem Kassaamt der Hermannstädter ev. Kirchengemeinde A. B., Huetplatz Nr. 1 zu geschehen.

Die Befreiung vom Schulgeld und Bibliotheksbeitrag kann über Beschluss des Pres- byteriums ganz oder teilweise eintreten, wenn dieselbe innerhalb des ersten Monates des Schul- jahres von den Eltern oder Vormündern in einer an das evangelische Presbyterium A. B. in Hermannstadt gerichteten, mit einem authentischen Armutszeugnis versehenen Eingabe, welche bei der Direktion einzureichen ist, angesucht wird. Die aus der Knabenvolksschule in die Mittelschule neu eintretenden Schüler haben, auch wenn sie in der Knabenvolksschule vom Schulgeld befreit waren, für die Mittelschule die Befreiung neuerdings anzusuchen.

Die Mitglieder dieser Kirchengemeinde, welche die Kirchensteuer, beziehungsweise Schul- steuer zahlen, haben in dem Falle, wenn sie gleichzeitig drei oder mehr Kinder in die hiesigen evangelischen Schulanstalten schicken, für das dritte Kind die Hälfte des Schulgeldes, für das vierte und jedes folgende kein Schulgeld zu bezahlen.

Die schulbesuchenden Kinder von Bediensteten an Kirche und Schule der hiesigen Kirchengemeinde haben kein Schulgeld zu zahlen.

Der Verlust der Schulgeldbefreiung erfolgt wegen eingetretener günstigerer Vermögens- verhältnisse des Befreiten oder derjenigen Personen, denen die Erhaltung des befreiten Schülers obliegt. Die nicht promovierten Schüler der Oberklassen verlieren die Befreiung, die der Unter- klassen nur dann, wenn sie am Schlusse des dritten Semesters wieder eine ungenügende Klasse erhalten.

Die Schüler, welche sich unentgeltlich im Lutherhause befinden, sind von der Zahlung des Schulgeldes bekreit.

An dem Freitisch bestehen 30 Plätze und zwar 11 Freiplätze und 19 Plätze gegen eine monatliche Zahlung von 6 K. Ordentlich instruierte Gesuche um einen Freiplatz oder einen Zahlplatz sind bis 15. August an die Direktion einzusenden.

Carl Albrich,

Direktor.