Jahrgang 
1927
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VI. Mitteilungen an die Eltern.

Demnächſt iſt mit dem Erſcheinen einer neuen Schulordnung zu rechnen, deren genaue Beobachtung unſeren Schülern und Schülerinnen zur Pflicht gemacht wird.

Das Schulgeld beträgt jährlich 210 Mark, alſo monatlich 17,50 Mark. Befinden ſich mehrere Geſchwiſter gleichzeitig in Schulausbildung(in höheren Schulen, in der Volksſchule ausſchließlich Pflichtfortbildungsſchule in Privatſchulen, gewerblichen Unterrichtsanſtalten, auf der Univerſität oder

Hochſchule), ſo iſt zu zahlen: jährlich: monatlich: bei 2 Geſchwiſtern je..... 174. Mark 14.50 Mark

3... 3 4 138. Mark 11.50 Mark

4...... 108. Mark 9. Mark

5.... 78. Mark 6.50 Mark

6 und mehrere Geſchwiſter je.... 48. Mark 4. Mark

Die Ermäßigung wird auch dann gewährt, wenn Geſchwiſter zum Teil nichtheſſiche Schulen beſuchen oder wenn ſie teilweiſe im Beſitz von Freiſtellen ſind.

Falls Geſchwiſter im Laufe eines Schuljahres in eine der genannten Bildungsanſtalten ein⸗ treten, tritt die Schulgeldermäßigung vom Beginn des auf den Eintritt folgenden Monats ein. Treten Geſchwiſter innerhalb des Schuljahres aus, ſo hört die Ermäßigung vom Beginn des auf den Austritt folgenden Monats an auf.

Geſchwiſter, die Muſik-, Handels-, Haushaltungs⸗, Koch⸗ oder ähnliche Schulen beſuchen, ſind nur dann bei der Feſtſetzung des Schulgeldes in Betracht zu ziehen, wenn ſie während des ganzen Jahres mindeſtens 18 Stunden Unterricht wöchentlich erhalten.

Innerhalb eines Schuljahres iſt das Schulgeld vom Beginn des Eintrittsmonats bis zum Ende des Austrittsmonats zu bezahlen.

In Krankheitsfällen kann auf Antrag das Schulgeld für die Monate erlaſſen werden, in denen der Schüler an keinem Tage am Unterricht teilgenommen hat.

Nach den miniſteriellen Beſtimmungen iſt das Schulgeld bis zum Ende jedes Monats fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung hat ſofort nach Ablauf des Fälligkeitsmonats Mahnung zu erfolgen. Nach fruchtloſem Ablauf der Mahnfriſt von 10 Tagen iſt mit der Einleitung des Beitreibungs⸗ verfahrens zu rechnen, falls nicht Stundung bewilligt iſt oder die Entſcheidung über ein laufendes Ge⸗ ſuch um Stundung noch ausſteht.

Alles Schulgeld ſoll, ſoweit irgend möglich, auf das Konto der Oberrealſchulkaſſe bei der Bezirksſparkaſſe Heppenheim oder auf das Poſtſcheckkonto Nr. 757 der Oberrealſchulkaſſe bei dem Poſtſcheckamt Frankfurt a. M. überwieſen werden. Zahlkarten ſind koſtenlos bei dem Amtsgehilfen zu haben.

Zur Verleihung an begabte und in ihrem Betragen nicht beanſtandete Schüler ſtehen der Schule 10% Freiſtellen zur Verfügung. Geſuche ſind gleich zu Beginn des Schuljahres bei der Direktion ſchriftlich einzureichen und jährlich zu erneuern. In den Leiſtungen müſſen neue Bewerber der Klaſſen VI bis IV mindeſtens die Note 2 haben, in den Klaſſen IIIb bis la gilt die Note 3 als aus⸗ reichend. Für ſeitherige Inhaber von Freiſtellen ſind die Bedingungen etwas milder. Nähere Auskunft in beſonderen Fällen erteilt die Direktion. Von dem Ergebnis der Entſcheidung über die eingegangenen Geſuche wird den Eltern alsbald ſchriftliche Mitteilung gemacht. An neu in die Schule eintretende Schüler ſollen im erſten Jahre im allgemeinen Freiſtellen nicht verliehen werden.

Die Aufnahme in Serta erfolgt im allgemeinen nach vierjährigem Beſuch der Grundſchule. Im Einzelfall können ſich beſonders leiſtungsfähige Schüler auf Antrag der Grundſchule mit Geneh⸗ migung des Kreisſchulamtes der Aufnahmeprüfung ſchon nach drei Grundſchuljahren unterziehen.

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