Jahrgang 
1913
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IX. Berechtigungen.

Nach einer im November 1900 im Gr. Ministerium des Innern gemachten Zusammen- stellung berechtigen im Großherzogtum Hessen die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen*)

1. zum Studium der Rechts-, Staats- und Finanzwissenschaft.

Studierende, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberreal- schule besitzen, oder deren Gymnasialreifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens die Notegenügend aufweist, haben bei der Fakultätsprüfung u. a. Arbeiten vorzulegen, welche sie innerhalb der ersten beiden Studiensemester in einer exe- getischen VEbung im römischen Recht und in den späteren Studiensemestern in einer zweiten exegetischen UÜbung im römischen Recht angefertigt haben, wobei der eigenen Verantwortung dieser Studierenden überlassen bleibt, sich die zum erfolg- reichen Besuch der erwähnten UÜbungen erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisse anzueignen. Die exegetischen Arbeiten müssen vom Lehrer oder dessen Assistenten mit einer schriftlichen Beurteilung versehen sein, aus der sich ergibt, dass die Ar beiten mit dem Kandidaten besprochen worden sind. Auch ist ein Gesamtzeugnis ein- zureichen, welches dartut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der UÜbung teil- genommen hat;

2. zum Studium des Forstfaches.

Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben jedoch bei der Meldung zur Fakultätsprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, die für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Lateinunterricht erworben, so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen.

3. zum Studium für das höhere Lehramt.

Kandidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealschule, die eine Lehrbefähigung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist bei der Meldung zur Fakultätsprüfung den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Ver ständnis der sprachlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert.

Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts an der Oberrealschule oder ein mindestens sechs Studiensemester vor dem Semester, in welches die mündliche Prüfung fällt, er worbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an anderen staatlich eingerichteten Lateinkursen;

4. zum Studium und zu der an der Landesuniversität Gießen abzulegen- den Staatsprüfung in der Landwirtschaft.

5. zum Studium und zu allen Diplomprüfungen an der Technischen Hochschule zu Darmstadt.

6. zur Promotion bei der juristischen, bei der philosopischen Fakultät sowie bei der medizinischen und vereinigten medizinischen Fakultät der Landesuniversität Gießen.

*) Das Reifezeugnis unserer Anstalt gewährt in einem anderen Bundesstaat alle Be rechtigungen, die in beiden Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der Oberrealschulen verliehen sind(lt. Vereinbarung, bekannt gegeben vom Ferrn Reichskanzler unterm 22. 10. 09. Nodnagel IV, S. 41).