Jahrgang 
1900
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VIII. Bekanntmachungen.

1. Das neue Schuljahr beginnt Montag den 23. April. Die Anmeldungen zur Aufnahme werden an diesem Tage von 810 Uhr in dem Amtszimmer des Direktors entgegengenommen. Die Aufnahmeprüfungen finden zwischen 10 und 12 Uhr statt. Jeder aufzunehmende Schüler hat einen Geburtsschein(Auszug aus dem standesamtlichen Register), einen Impfschein und ein Abgangszeugnis der seither besuchten Schule vorzulegen. Der ÜUnterricht beginnt Diens- tag, den 24. April vormittags 8 Uhr.

2. Mit Beginn des neuen Schuljahres tritt für die Grossh. Realschulen eine Neuorganisation in Kraft. Dieselben erhalten von da ab 7 Klassen, die die Namen Sexta(VI), Quinta(V), Quarta(IV), Unter-Tertia(IIIb), Ober-Tertia(IIIa), Unter-Secunda(IIb), Ober-Secunda(IIa) führen.

In die Sexta werden Jungen aufgenommen, die das 9te Lebensjahr zurückgelegt haben (alsohl Jahr früher wieseither), doch können bei genügender geistiger und leiblicher Reife auch solche Schüler aufgenommen werden, die bis zum 30. September das 9te Lebensjahr vollenden.

Das Zeugnis für den Einjährig-freiwilligen Dienst wird durch das Bestehen einer Prüfung erworben, die nach einjährigem Besuche der Untersekunda(zum ersten Male Ostern 1901) stattfindet, also im Normalalter von 15 Jahren(seither von 16 Jahren).

Die Oberseckunda ist für diejenigen Schüler bestimmt, die für ihren künftigen Beruf die Reife für die Prima nötig haben, oder für solche die noch weiter lernen und z. B. auf ein Real- gymnasium oder eine Oberrealschule übergehen wollen.(vergl. Nr. 3.) Das Abgangszeugnis der Obersekunda ist unter anderem erforderlich zur Aufnahme als Studierender in die technische Hoch- schule, also für künftige Techniker, Geometer u. s. w.

3. Der Unterricht im Lateinischen beginnt in Sexta und wird in Abteilungen gegeben, die den einzelnen Klassen der Realschule parallel laufen. Schüler höherer Klassen, welche an dem Unterrichte teilnehmen wollen, können erst dann zugelassen werden, wenn sie sich durch Privat. unterricht die Kenntnisse angeeignet haben, die zur Aufnahme in die ihrer Klasse entsprechende Ab- teilung nötig sind. Jeder Schüler, der die Obersekunda mit Erfolg durchlaufen hat, wird ohne Prüfung in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule aufgenommen. Das gleiche gilt für die Aufnahme in die Unterprima eines hessischen Realgymnasiums, wenn in dem Ab- gangszcugnis ausdrücklich bemerkt ist, dass er im Lateinischen die für die genannte Auf- nahme erforderlichen Kenntnisse sich erworben hat.

4. Die Eltern auswärtiger Schüler werden darauf aufmerksam gemacht, dass vor jedem Wohnungswechsel eines Schülers der Direktor zu benachrichtigen und dessen Genehmigung einzu- holen ist. In einem Wirtshaus den Mittagstisch zu nehmen ist im allgemeinen nicht gestattet (§ 7 und 17 der Schulordnung).

Die Grossherzogliche Direktion der Realschule,

Dr. L. Baur.