Jahrgang 
1899
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VIII. Bekanntmachungen.

1. Das neue Schuljahr beginnt Montag den 10. April. Die Anmeldungen zur Aufnahme werden an diesem Tage von 810 Uhr in dem Amtszimmer des Direktors entgegengenommen. Die Aufnahmeprüfungen finden zwischen 10 und 12 Uhr statt. Jeder aufzunehmende Schüler hat einen Geburtsschein(Auszug aus dem standesamtlichen Register), einen Impfschein und ein Abgangszeugnis der seither besuchten Schule vorzulegen. Der Unterricht beginnt Diens- tag den 11. April vormittags 8 Uhr.

2. In die 7. Klasse werden Knaben aufgenommen, die das achte oder neunte Lebens- jahr zurückgelegt haben. Zur Aufnahme in die 6. Klasse der Realschule ist im allgemeinen das zurückgelegte zehnte Lebensjahr erforderlich; doch können bei genügender geistiger und. leiblicher Reife auch solche Knaben aufgenommen werden, die bis zum 30. September das zehnte Lebensjahr vollenden. Bei der Aufnahmeprüfung für die 6. Klasse wird Fertig- keit im Lesen und Schreiben der deutschen und lateinischen Schrift, einige Sicherheit in der Rechtschreibung und die Kenntnis der vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen verlangt.

3. Der Unterricht im Lateinischen beginnt in der 7. Klasse und wird in Abteilungen gegeben, die den einzelnen Klassen der Realschule parallel laufen. Schüler höherer Klassen, welche an dem Unterrichte teilnehmen wollen, können erst dann zugelassen werden, wenn sie sich durch Privatuntérricht die Kenntnisse angeeignet haben, die zur Aufnahme in die ihrer Klasse entsprechende Abteilung nötig sind. Jeder Schüler, der die Realschule mit Erfolg durchlaufen hat, wird ohne Prüfung in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule aufgenommen. Das gleiche gilt für die Aufnahme in die Unterprima eines hessischen Real- gymnasiums, wenn in dem Abgangszeugnis ausdrücklich bemerkt ist, dass er im Lateinischen die für die genannte Aufnahme erforderliche Kenntnisse sich erworben hat.

4. Die Eltern auswärtiger Schüler werden darauf aufmerksam gemacht, das vor jedem Wohnungswechsel eines Schülers der Direktor zu benachrichtigen und dessen Genehmigung einzuholen ist. In einem Wirtshaus den Mittagstisch zu nehmen, ist im allgemeinen nicht gestattet (§ 19 der Disciplinarvorschriften).

Die Grossherzogliche Direktion der Realschule.

Dn. L. Baur.

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