Jahrgang 
1884
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efirplan dler Kealſciule zweiker Ordlnung nach Verfügung des Großherzoglichen Miniſteriums vom 11. Oktober 1879.

(Derſelbe iſt dem Unterricht an der Höheren Bürgerſchule zu Heppenheim zu Grunde gelegt.)

Ddie Großherzoglich Heſſiſchen Realſchulen II. Ordnung beſitzen 6 von einander geſchiedene Klaſſen mit je einjährigem Kurs. Der Regel nach nehmen ſie in die unterſte Klaſſe Knaben auf, welche das zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben. Bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife können auch ſolche Knaben aufgenommen werden, welche bis zum nächſten 30. September und beziehungsweiſe 31. März das zehnte Lebensjahr vollenden.

Bei der Eintrittsprüfung ſind folgende Kenntniſſe nachzuweiſen: a. Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung leſen zu können; b. ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des täglichen Lebens vorkommenden deutſchen Wörter; c. Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes; d. Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen.

Spezieller Lehrplan.

4 1. Neligion. Ueber den Lehrſtoff und die Verteilung desſelben auf die einzelnen Klaſſen wird im Benehmen mit den kirchlichen Behörden eine beſondere Verfügung erlaſſen werden.

2. Deutſche Sprache. Der Unterricht in der deutſchen Sprache ſoll den Schüler befähigen, mündlich ſowol, als ſchriftlich, ſich beſtimmt und richtig auszudrücken. Er ſoll ihm die Geſetze der Nutterſprache zu eigen machen und durch ihre Erkenntnis und fortgeſetzte bewußte Anwendung ſein Denkvermögen ſtärken. Er ſoll an dem bei der Lektüre und den Aufſatzübungen behandelten Stoff ſeinen Gedankenkreis erweitern helfen, und ihn endlich mit der deutſchen Litteratur in einigen hervorragenden Erzeugniſſen bekannt machen. Der Unterricht in der Mutterſprache hat ſich nicht auf die für ihn angeſetzten Stunden zu beſchränken. Es ſind alle übrigen Lehrgegenſtände mit herein⸗ zuziehen, indem ſtets darauf geſehen werden muß, daß auf beſtimmt geſtellte Fragen kurze, aber beſtimmte und grammatiſch richtige Antworten gegeben werden. Namentlich iſt in den Klaſſen VI und v der hier in biographiſcher Form zu betreibende Geſchichtsunterricht zu verwerten, dadurch, daß ihm ein Teil des Stoffes für die mündliche und zuweilen auch ſchriftliche Wiedergabe entnommen wird.

a. Die Lektüre bildet auf allen Stufen den Mittelpunkt des Unterrichts in der deutſchen Sprache. Es iſt ein ſtufenweiſe geordnetes Leſebuch zu benutzen, aus dem Stücke zum Leſen und Nacherzählen, zur grammatiſchen und ſachlichen Erklärung auserwählt werden. Von Klaſſe IV an findet die Poeſie eine größere Berückſichtigung. Der Poetiſchen Lektüre ließt ſich von Klaſſe II ab eine Erklärung der Versmaße an. In Klaſſe II und I werden bei der Lektüre Erklärungen über die einzelnen Dichtungsgattungen gegeben. Ein beſonderer Unterricht in der Metrik und Poetik wird nicht erteilt. Der Lektüre dienen in den oberen Klaſſen außer den im Leſebuch vorhandenen poetiſchen Proben und ſchwierigen Proſa⸗Abſchnitten noch zuſammenhängende größere Stücke unſerer klaſſiſchen Litteratur. In Klaſſe 1 wird im Anſchluß an die Lektüre ein kurzer Ueberblick über die deutſche Litteraturgeſchichte Pgeben, mit beſonderer Berückſichtigung unſerer neueren klaſſiſchen Periode. Zur Erweiterung der litterariſchen

eleſenheit dient eine wohlgeordnete und von dem Lehrer des Deutſchen zu leitende Privatlektüre, für welche die Schülerbibliotheken mit dem nötigen Material auszuſtatten ſind.

b. Durch alle Klaſſen gehen Uebungen im mündlichen Vortrag. Die einzelnen Anſtalten haben für ſich einen Kanon aufzuſtellen, welcher die in jeder Klaſſe zu erlernenden und durch Wiederholung von Zeit zu Zeit zu befeſigenden Gedichte, und außerdem diejenigen Gedichte enthält, aus welchen dem einzelnen Lehrer eine freie Auswahl gelaſſen wird.

c. Die Grammatik iſt im engſten Anſchluß an die Lektüre zu lehren. Doch iſt ein paſſender Leitfaden beim Unterricht zu benutzen. Formenlehre und Orthographie, Satzlehre und Interpunktion ſind in den Klaſſen VI III zu abſolvieren. Die Formenlehre wird der Hauptſache nach in den Klaſſen VI und V durch⸗ genommen. In Klaſſe IV folgt alsdann eine ausführlichere Repetition derſelben mit fortgeſetzten Uebungen verbunden. Das Vichtigſte über Wortbildung wird für Klaſſe III aufgehoben. Die Satzlehre wird in Klaſſe IV begonnen und der Hauptſache nach in Klaſſe IV zum Abſchluß gebracht. In Klaſſe III findet eine Repetition derſelben ſtatt. Zur Einübung und Befeſtigung des grammatiſchen Stoffs ſind fortwährend mündliche und ſchriftliche Uebungen anzuſtellen. Die erſteren ſind vorzugsweiſe zu betonen. Die Geſetze des Periodenbaues ſind bei der Erklärung der Leſeſtücke und Beſprechung der Aufſätze in den Klaſſen III, II und I zu entwickeln. Ein beſonderer Unterricht in der Stiliſtik wird nicht gegeben. Das hiervon Notwendige wird ebenfalls an den Aufſätzen und Leſeſtücken erläutert.

d. Die ſchriftlichen Arbeiten, bei denen auf allen Stufen eine ſorgfältige und möglichſt verſtändliche Korrektur durch den Lehrer ſtattfinden muß, beſtehen bis zur V. Klaſſe einſchließlich in orthographiſchen und gramma⸗ tiſchen Uebungen, ſowie in der Wiedergabe kleiner, in der Schule tüchtig vorbereiteter Erzählungen. In der V. Klaſſe kommen noch kleine Beſchreibungen hinzu, zu welchen auch der Unterricht in der Naturgeſchichte Stoff liefert. In den Klaſſen IV und III werden die orthographiſchen und grammatiſchen Uebungen fortgeſetzt und zum Abſchluß