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sonstigen Vereinen anzugehören oder an ihren Veranstaltungen teilzunehmen, die sich nach ihren Satzungen oder nach ihrer Betätigung gegen den Staat und die geltende Staatsform richten, seine Einrichtungen bekämpfen oder Mitglieder der Regierung des Reiches oder eines Landes verächtlich machen. Das Gleiche gilt von Vereinen, die mit ihren Satzungen oder ihrer Betätigung die verfassungsmäßigen Grundrechte der Deutschen mißachten, Glieder der deutschen Volksgemeinschaft ihrer Abkunft, ihres Glaubens und ihres Bekenntnisses wegen bekämpfen oder die sonst in ihren Bestre- bungen und Zielen die Erziehuang zum Bürger der deutschen Republik im Sinne des Artikels 148 der Reichsverfassung gefährden.“— Das Tragen von Abzeichen jeder Art in der Schule und bei Schulveranstaltungen bleibt verboten.
21. 12. 25: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zu offenen Straßen- und Haussammlungen nicht verwandt werden.
9. An die Eltern unserer Schüler.
Für die Förderung unserer Schüler in Erziehung und Unterricht ist ein vertrauens- volles Zusammenwirken des Elternhauses und der Schule unerläßlich.— Der Unterzeichnete ist an allen Wochentagen von 11— 12 Uhr in seinem Dienstzimmer zu sprechen. Ein Verzeichnis der Sprechstunden des ganzen Lehrerkollegiums hängt im unteren Flur des Gymnasiums. Nachfragen über Klassenstand und Versetzungsaus- sichten der Schüler richte man stets zunächst an die Herrn Fachlehrer und Klassen- leiter, dann erst gegebenenfalls an den Unterzeichneten.
Ferienordnung für dus Schuljuhr 1925— 2).
Schluß des Unterrichts Wiederbeginn
(nach der 3. Schulstunde des Unterrichts Osterferien 26 27. März 13. April Pfingstferien 21. Mai 1. Juni Sommerferien 16. Juli 17. August, Herbstferien 28. September 13. Oktober Weihnachtsferien 23. Dezember 7. Januar Osterferien 27 9. April
Urlaub kann im Anschluß an die Ferien weder vorher noch nachher erteilt werden.
Hadamar, im April 1926. Der Gymnasialdirektor: Heun.


