Jahrgang 
1915
Einzelbild herunterladen

9 II. Mitteilungen aus Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

a) Ministerial-Erlasse betreffs Not-Reifeprüfung und Ausstellung des Zeugnisses der Reife für die nächsthöheren Klassen an Schüler der UII, OII und UI.

1) M.-E.vom 1. 8. 1914(UII 1956): Es wird die sofortige Abhaltung einer Notreife- prüfung derjenigen Primaner angeordnet, die der Prima mindestens im 3. Halbjahr ange- hören, mit Zustimmung ihrer Väter oder Vormünder in das Heer eintreten wollen oder nach ihrem Alter eintreten müssen und für militärtauglich befunden worden sind. Die schriftliche Prüfung soll abgekürzt werden.

2) M.-E. vom 31. 8. 14(UII 2272): Denjenigen Unterprimanern und Obersekun- danern, die mindestens seit Ostern 1914 ihrer Klasse angehören und als Fahnenjunker angenommen oder als Kriegsfreiwillige in den Militärdienst eingetreten sind, kann die Reife für OI bezw. UI zuerkannt werden.

3) M.-E. vom 11. 8. 14(UII 2094): Den Schülern, die seit Ostern 1914 der UII angehören, das 17. Lebensjahr vollendet haben und in den Heeresdienst eintreten, kann das Zeugnis der Reife für OII und damit der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig- freiwilligen Dienst zuerkannt werden. Von den Vorbedingungen wird in einem M.-E. vom 4. 9. 14 die Altersgrenze des vollendeten 17. Lebensjahres fallen gelassen.

4) M.-E. vom 22. 9. 14(UII 11762. 111): Alle unter 1 3 erwähnten Bestimmungen gelten auch für diejenigen Schüler, die zur freiwilligen Krankenpflege im Etappengebiet (nicht im Heimatgebiet) für die Dauer des Krieges sich verpflichtet haben. Die Zeugnisse dürfen ihnen erst nach Erbringung des Nachweises über die Einstellung ins Heer aus- gehändigt werden.

5) M.-E. vom 19. 12. 14(UII 6931): Die nach den unter 2 und 3 aufgeführten Erlassen an Schüler ausgestellten Zeugnisse der Reife für eine nächsthöhere Klasse ha- ben nur für den Fall Gültigkeit, daß die betreffenden Schüler tatsächlich in das Heer eingetreten sind. Solche Schüler, die nach erfolgtem Eintritt ins Heer infolge von Verwundung oder Krankheit dauernd die Militärtauglichkeit verlieren und aus dem Heere entlassen werden, sind auf ihr Ansuchen, soweit es sich um Osterklassen handelt, von Ostern 1915 ab ohne Aufnahmeprüfung in die Klasse aufzuehmen, für die ihnen die Reife zugesprochen worden ist.

6) M.-E. vom 8. 2. 15(UII 110. 1): Für die zu Ostern 1915 nach OI, UI. OII. UII demnächst versetzten Schüler haben, sofern sie nachweisen, daß sie von einem Truppen- teil für den Heeresdienst oder für die dem Heeresdienst gleich zu rechnende Kranken- pflege im Ettappengebiet angenommen worden sind, während der Dauer des Krieges die in den Erlassen vom 1. 8. 14., 11. 8. 14, 31. 8. 14 und 22. 9. 14 getroffenen Aus- nahmebestimmungen mit der Maßgabe Geltung. daß die Notreifeprüfung und die Zuerkennung der Reife für eine höhere Klasse vom 1. Juni d. JIs ab stattfin- den dürfen. Zur Notreifeprüfung sind dabei aber nur solche Schüler zuzulassen, wel-

che die Versetzung nach Ol erreicht haben. Junge Leute, welche früher eine der oberen Klassen der höheren Lohranstalten besucht haben, können unter den bezeichneten Voraussetzungen vom gleichen Zeitpunkt ab zur Notreifeprüfung zugelassen werden, wenn ihre Versetzung in die Prima spätestens Ostern 1914 erfolgt ist oder möglich gewesen wäre. Die Zeugnisse sind den jungen Leuten erst nach erfolgtem Eintritt in den Heeresdienst auszuhändigen.

b) M.-. vom 16. 8. 14 und vom 4. 9. 14 fordern zur militärischen Vorbereitung der Jugend vom 16. Lebensjahre ab in Jugendwehr-Kompagnien auf, zu deren Einrichtung ein Erlaß vom 9. 10. 14 nähere Richtlinien gibt.

c) M.-E. vom 1. 8. 14. ordnet die nötige Erteilung von Urlaub für die Schüler zur Beteili- gung an den Erntearbeiten an.

d) M.-E. vom 15. 2. 15: Eine Gedenkfeier für den in die Osterferien fallenden 100jähri- gen Geburtstag Ottos von Bismarck soll vor Beginn der Osterferien stattfinden,