Jahrgang 
1908
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2. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben. 3. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben.

4. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.

5. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des alten und des neuen Testaments.

Solche Schüler, welche, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben. dürfen vor Ablauf eines Halbjahres in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch die zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Lehraufgabe derselben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der be- sonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulko llegiums einzuholen.

4. Auswärtige Schüler bedürfen, sofern sie nicht im Bischöflichen Konvikte Aufnahme finden, bei der Wahl der Wohnung und bei deren Wechsel sowie, falls sie nur Mittagstisch erhalten, bei der Wahl des Hauses, wo sie sich über Mittag auf- halten, der vorherigen Genehmigung des Direktors.

Die Pensionshalter haben die Pflicht, an Stelle der Eltern dafür Sorge zu tragen, daß der bei ihnen wohnende Schüler der Schulordnung gemäß sich verhält. Ins- besondere dürfen sie weder Zusammenkünfte von Schülern auf den Zimmern ihrer Pensio- näre dulden, noch ein Ausgehen derselben nach Beginn des Silentiums(Winter 6 Uhr abends, Frühjahr und Herbst 7 Uhr, Hochsommer 9 Uhr) gestatten.

5. Der Besuch von Wirtshäusern. Kaffees, Konditoreien u. dergl. in der Stadt u. in den Nachbarorten, sowie der Besuch von Theateraufführungen, Schaubuden, Konzerten u. dergl. ist den Schülern nicht gestattet außer in Begleitung ihrer Eltern. Die Teilnahme an Bällen und Kommersen ist gleichfalls verboten.

6. Nach Ministerial-Erlaß v. 11. Juli 1895 wird ein Schüler mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, unter Umständen mit Verweisung bestraft, wenn er in der Schule, beim Turnen, Baden, bei Ausflügen u. S. W. im Besitze von gefährlichen Waffen, namentlich Schußwaffen, betroffen wird.

7. Die Eltern werden daran erimnert, daß bei ansteckenden Krankheiten nicht nur die erkrankten Kinder selbst vom Schulbesuch zurückgehalten Werden müssen z. B. bei Keuchhusten, Lungenentzündung. Masern, Scharlach, Diphtherie u. S. w., son- dern auch deren gesunde Geschwister und Hausgenossen(Pensionäre), wenn nicht ärzt- lich bescheinigt wird, daß sie durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der An⸗ steckung beschützt sind. Auch nach der Genesung dürfen die Kinder erst dann wieder zur Schule zugelassen werden, wenn entweder die für den Verlauf der Krankheit erfah- rungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist, pei Scharlach und Pocken 6 Wochen, bei Masern und Röteln 4 Wochen, oder der Arzt die Gefahr der Ansteckung für besei- tigt erklärt hat.

8. Für die Erziehung und Bildung der der Anstalt anvertrauten Schüler ist ein Zusammenwirken von Schule und Haus unerläßlich. Daher wird an die Eltern und deren berufene Stellvertreter die dringende Bitte gerichtet, wiederholt im Laufe des Schuljahres, nicht erst kurz vor der. Erteilung der Zeugnisse oder gar nach der Versetzungskonferenz. über die Leistungen, das ganze Verhalten und die Beanlagung ihrer Kinder mit dem Klassenlehrer, den Fachlehrern und dem Direktor Rücksprache zu nehmen.

Der Unterzeichnete ist an allen Werktagen auſser Samstags von 11 12 Uhr auf dem Amtszimmer im Gymnasium zu sprechen.

Die Sprechstunden der Lehrer sind am schwarzen Brett im unteren Flur des Gymnasiums und auf den Stundenplänen in den Klassenzimmern angegeben.

Es dürfte sich empfehlen, daß die Eltern monatlich einmal Einsicht nehmen von